OLG Brandenburg 13 UF 142/21 - Gehörsverstoß der ersten Instanz wirkt sich in der Beschwerdeinstanz nicht aus
Ein Gehörsverstoß der ersten Instanz kann nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG auf Antrag eines Beteiligten zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. Ohne einen solchen Antrag wirkt sich ein erstinstanzlicher Gehörsverstoß im zweiten Rechtszug nicht mehr aus, weil die Beschwerdeinstanz eine zweite vollwertige Tatsacheninstanz ist, in der auch übergangenes Vorbringen zu würdigen ist. Die Entscheidung erging in einem Verfahren über Ausbildungsunterhalt.
