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Offene Fallakte auf einem Richtertisch im Gerichtssaal

OLG Brandenburg 13 UF 142/21 - Gehörsverstoß der ersten Instanz wirkt sich in der Beschwerdeinstanz nicht aus

Brandenburg an der Havel, OLG Brandenburg (13 UF 142/21)

Öffentliche Quelle
20. September 2026
Unterhalt
Verfahrensrecht

OLG Brandenburg 13 UF 142/21 - Gehörsverstoß der ersten Instanz wirkt sich in der Beschwerdeinstanz nicht aus

Ein Gehörsverstoß der ersten Instanz kann nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG auf Antrag eines Beteiligten zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. Ohne einen solchen Antrag wirkt sich ein erstinstanzlicher Gehörsverstoß im zweiten Rechtszug nicht mehr aus, weil die Beschwerdeinstanz eine zweite vollwertige Tatsacheninstanz ist, in der auch übergangenes Vorbringen zu würdigen ist. Die Entscheidung erging in einem Verfahren über Ausbildungsunterhalt.

Beteiligte Institutionen & Personen

Gericht
OLG Brandenburg (13 UF 142/21)
Stadt
Brandenburg an der Havel

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