OLG Brandenburg 13 UF 3/26 - Vaterschaftsfeststellung ist nicht befristet
Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist unbefristet möglich, nur die Anfechtung unterliegt der Befristung. Auch im Statusverfahren hat das Gericht den Sachverhalt einschließlich der Fristwahrung von Amts wegen aufzuklären. Verbleiben Zweifel an der Einhaltung der Anfechtungsfrist, gehen diese nicht zu Lasten des Antragstellers, sondern zu Lasten der übrigen Beteiligten.
