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Offene Fallakte auf einem Richtertisch im Gerichtssaal

OLG Brandenburg 13 UF 177/24 - Gemeinsame Sorge nicht im vereinfachten schriftlichen Verfahren

Brandenburg an der Havel, OLG Brandenburg (13 UF 177/24)

Öffentliche Quelle
20. September 2026
Sorgerecht
Verfahrensrecht

OLG Brandenburg 13 UF 177/24 - Gemeinsame Sorge nicht im vereinfachten schriftlichen Verfahren

In den Fällen des § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB darf das Gericht nur dann im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung entscheiden, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind. Werden dem Gericht durch Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise solche Gründe bekannt, ist ein Erörterungstermin zu bestimmen. An die Darlegung der Gründe sind keine hohen Anforderungen zu stellen.

Beteiligte Institutionen & Personen

Gericht
OLG Brandenburg (13 UF 177/24)
Stadt
Brandenburg an der Havel

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