OLG Brandenburg 13 UF 177/24 - Gemeinsame Sorge nicht im vereinfachten schriftlichen Verfahren
In den Fällen des § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB darf das Gericht nur dann im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung entscheiden, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind. Werden dem Gericht durch Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise solche Gründe bekannt, ist ein Erörterungstermin zu bestimmen. An die Darlegung der Gründe sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
