OLG Brandenburg 9 UF 101/23 - Umgangsregelung nach umfassender Ermittlung bestätigt
Das Amtsgericht hatte nach Anhörung der Eltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts eine dem Kindeswohl entsprechende, altersgerechte Umgangsregelung getroffen. Ein Abänderungsbedarf bestand nicht. Zum Wohl des Kindes gehört nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und steht wie die elterliche Sorge unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK.
