Informationsausschluss durch Bildungseinrichtungen
Wenn Eltern systematisch von Informationen über ihre Kinder ausgeschlossen werden – durch Schulen, Kitas und Bildungseinrichtungen. Rechtslage, typische Muster und Gegenmittel.
Rechtslage: Was das Gesetz sagt
- § 1686 BGB: Auskunft über persönliche Verhältnisse des Kindes – gilt für beide Elternteile
- § 1627 BGB: Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben – Informationspflicht besteht
- § 1629 BGB: Elterliche Sorge – Pflicht und Recht beider Elternteile
- KMK-Beschluss (2018): Schulen müssen beide sorgeberechtigten Elternteile informieren
Typische Ausschlussmuster
Schulen und Kitas kommunizieren fast ausschließlich mit dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der andere Elternteil wird faktisch unsichtbar – trotz bestehendem gemeinsamen Sorgerecht. Typische Muster: Einladungen zu Elternabenden werden nur an eine Adresse gesendet, Zeugnisse nur an den betreuenden Elternteil, Schulmedizinische Dokumente ohne Kenntnis des anderen Elternteils unterzeichnet.
Quellen: ISUV e.V. Praxisberichte (2024), VAfK, GEW NRW Familienkonflikte.
Was Betroffene tun können
- Schriftlicher Antrag auf gleichberechtigte Information an die Schulleitung
- Verweis auf § 1686 BGB und KMK-Beschluss 2018
- Beschwerde beim Schulamt / Landesschulbehörde bei Verweigerung
- Antrag auf gerichtliche Durchsetzung des Informationsrechts (§ 1686 BGB)
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