Gutachtendokumente auf einem Schreibtisch – sachverständige Begutachtung im Familienrecht

Gutachten & Gutachter: Wenn Wissenschaft Willkür deckt

95,2% der untersuchten Gutachten ohne systematische Verhaltensbeobachtung, 79% ohne eingearbeitete Fachliteratur – doch Gerichte stützen darauf existenzielle Entscheidungen über Kinder.

Dein Gutachten selbst prüfen

19 Fragen nach den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (3. Auflage 2025), jede mit Fundstelle und Deeplink. Die Auswertung läuft nur in deinem Browser.

Das Problem im Überblick

Familienpsychologische Gutachten sind oft die entscheidende Grundlage für Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen. Richter folgen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle der Empfehlung des Sachverständigen – obwohl empirische Studien seit über 25 Jahren belegen, dass ein erheblicher Teil dieser Gutachten wissenschaftlichen Mindeststandards nicht genügt.

95,2%
unsystematische Verhaltensbeobachtung (Leitner, N = 272, Daten 2013/2014)
50%
ohne Übersetzung der gerichtlichen in psychologische Fragestellungen (Salewski/Stürmer, 116 Gutachten aus 2010/2011)
6.000–25.000 EUR
typische Gutachtenkosten

Das Qualifikationsproblem

Wer darf begutachten?

Nach § 163 Abs. 1 FamFG (seit der Reform 2016) sollen Sachverständige aus folgenden Berufsgruppen bestellt werden:

Psychologen (Diplom/Master)
Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
Psychiater / Kinder- und Jugendpsychiater
Pädagogen mit Zusatzqualifikation
Entscheidend: § 163 FamFG ist eine Soll-Vorschrift, keine Muss-Vorschrift. Abweichungen sind möglich und müssen nur „besonders begründet" werden. In der Praxis fehlt eine verbindliche Rezertifizierung, eine Pflicht zur Fortbildung oder ein Peer-Review-System. Ein Diplom-Psychologe ohne jede rechtspsychologische Zusatzqualifikation kann vom Gericht als Sachverständiger bestellt werden.

Anforderung vs. Realität

Die Mindestanforderungen der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten (2015/2019/2025) setzen hohe Standards. Empirische Studien zeigen jedoch, dass die Praxis weit hinter diesen zurückbleibt:

MerkmalAnforderungPraxisKommentar
Abgeschlossenes PsychologiestudiumDiplom/Master ist Mindestvoraussetzung
Rechtspsychologische Zusatzqualifikation§ 163 FamFG fordert dies, viele Gutachter haben sie nicht
Forensische Erfahrung (unter Supervision)Mindestanforderungen empfehlen Supervision, keine Pflicht
Öffentliche Bestellung (IHK)Optional§ 404 Abs. 3 ZPO: bevorzugt, aber nicht zwingend
Validierte Testverfahren33% setzen methodisch problematische Verfahren ein (Salewski/Stürmer, 116 Gutachten aus 2010/2011)
Regelmäßige FortbildungKeine verbindliche Kontrolle, keine Rezertifizierung
Peer-Review der GutachtenOptionalWeder vorgeschrieben noch üblich in der Praxis
Kenntnis aktueller ForschungNur 21% auf aktuellem Forschungsstand (Leitner, N = 272, Daten 2013/2014)

Fallbeispiel: Gutachter ohne Spezialisierung

Ein typisches Problem zeigt sich am Beispiel von Gutachtern, die mit einem einfachen Diplom in Psychologie – ohne rechtspsychologische Zusatzqualifikation, ohne Approbation als Psychotherapeut – vom Familiengericht als Sachverständige bestellt werden und dort gleichzeitig als Mediator, Therapeut und Experte agieren.

Formal: Diplom-Psychologe – erfüllt die formale Mindestanforderung nach § 163 FamFG
Keine nachgewiesene Zusatzqualifikation in Rechtspsychologie (Fachpsychologe BDP o.ä.)
Rollenkonflikt: Gutachter, Mediator und „Therapeut" in Personalunion – obwohl § 163 Abs. 2 FamFG die Mittlerrolle separat regelt
Keine öffentliche Bestellung (IHK), keine externe Qualitätskontrolle

Systemisches Problem: Da § 404 Abs. 1 ZPO dem Gericht freies Ermessen bei der Auswahl gibt und keine externe Prüfinstanz existiert, kann sich ein Gutachter über Jahrzehnte im System halten – unabhängig von der wissenschaftlichen Qualität seiner Arbeit. Betroffene können zwar nach § 406 ZPO Befangenheit rügen, doch „Zweifel an der Sachkunde" allein sind kein Ablehnungsgrund. Bewertungsportale wie vaterlos.eu dokumentieren hunderte negative Erfahrungsberichte – ohne jede Konsequenz für die Beauftragungspraxis.

Wissenschaftliche Studien zur Gutachtenqualität

In über 25 Jahren Forschung gibt es keine einzige belastbare Studie, die familienrechtliche Gutachten als qualitativ ausreichend einstuft. Jede empirische Untersuchung kommt zu vernichtenden Ergebnissen:

Leitner (IB-Hochschule Berlin)
2015
95,2% unsystematische Verhaltensbeobachtung, 79% ohne eingearbeitete Fachliteratur
N = 272 Gutachten von 231 Sachverständigen, alle Bundesländer (Daten 2013/2014)
Dritte Gutachtenstudie, Ergebnispräsentation, wernerleitner.de
Klüber / Terlinden-Arzt (TU Dresden)
1998
Gravierende Qualitätsmängel
Dissertationen (Westhoff-Gruppe)
Dissertationen TU Dresden 1998
Salewski & Stürmer (FernUni Hagen)
2015
50% ohne Übersetzung der gerichtlichen in psychologische Fragestellungen, 33% mit methodisch problematischen Verfahren
116 Gutachten aus 2010/2011, OLG-Bezirk Hamm
ZKJ 2015, 10(1), S. 4–9; Buch Peter Lang 2016

Die Hagener Gutachtenstudie im Detail (Salewski & Stürmer, ZKJ 2015)

Die methodisch sorgfältigste Untersuchung analysierte 116 Gutachten aus 2010/2011 (Vollerhebung) aus vier Amtsgerichten im OLG-Bezirk Hamm, publiziert in ZKJ 2015, 10(1), 4–9, ausführlich als Buch bei Peter Lang 2016. Die Ergebnisse im Detail:

Diagnostik nur intuitiv
Häufigster Mangel
Unstrukturierte Gespräche statt validierter Verfahren
Gerichtsfragen nicht übersetzt
50% der Fälle
Rechtliche Fragen werden nicht in psychologische Hypothesen transformiert
Methodisch problematische Verfahren
33% der Gutachten
Verfahren ohne ausreichende Objektivität, Reliabilität, Validität
Zertifizierte Rechtspsychologen
nur ca. 33%
Zwei Drittel der Gutachten stammen von Sachverständigen ohne rechtspsychologische Zertifizierung

DGPs-Reaktion: Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie bezeichnete die Ergebnisse als „alarmierend" und forderte „mehr Qualität bei Gutachten im Familienrecht" (Pressemitteilung vom 30.06.2014). Die Studie wurde 2014 im Bundesjustizministerium vorgestellt und war ein wesentlicher Anstoß für die Reform des § 163 FamFG (2016).

Kosten: Was ein Gutachten kostet

JVEG-Vergütung (ab Juni 2025)

Familienpsychologische Gutachten fallen unter die Honorargruppe M3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Die Stundensätze wurden zum 1. Juni 2025 um 9% erhöht:

Gruppebis 05/2025ab 06/2025
M1 (einfach)80 EUR87 EUR
M2 (durchschnittlich)90 EUR98 EUR
M3 (komplex / familienpsychologisch)120 EUR131 EUR

Quelle: JVEG § 9 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Teil 2. Nach § 407a Abs. 4 ZPO muss der Sachverständige das Gericht rechtzeitig darauf hinweisen, wenn die voraussichtlichen Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Streitwert stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Unterbleibt der Hinweis, kann die Vergütung nach § 8a JVEG gekürzt werden. § 407a ZPO § 8a JVEG

Gutachten-Kostenrechner (JVEG M3)

70 Std.
30 Std. (einfach)200 Std. (hochstrittig)
Stundensatz (M3, ab 06/2025)131 EUR
Honorar (70 × 131 EUR)9.170 EUR
Schreibkosten (ca.)560 EUR
Fahrtkosten (3 Termine)360 EUR
Geschätzte Gesamtkosten10.090 EUR

Die Kosten werden nach § 81 FamFG häufig hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt. Selbst mangelhafte Gutachten müssen bezahlt werden, solange sie vom Gericht als verwertbar eingestuft werden (§ 8a JVEG).

Ist dein Gutachten haltbar?

Du willst wissen, ob dein Gutachten die Mindestanforderungen erfüllt? Die Gutachtenanalyse prüft es am Original, mit Seitenangabe zu jeder Abweichung.

Kostenbeispiele aus der Praxis

5.200–7.900 EUR
Standardfall (40–60 Std.)
7.900–10.500 EUR
Durchschnitt (60–80 Std.)
13.100–24.328 EUR
Hochstrittig (100–150+ Std.)

Paradox: Selbst mangelhafte Gutachten müssen von den Eltern bezahlt werden, solange das Gericht sie als „verwertbar" einstuft (§ 8a JVEG). Ein OLG-Beschluss aus 2025 bestätigte Gutachtenkosten von 24.328 EUR und lehnte den Kürzungsantrag ab.

Rechtliche Grundlagen

§ 163 FamFG
Sachverständigengutachten

Qualifikationsanforderungen an Gutachter in Kindschaftssachen. Soll-Vorschrift: Psychologen, Psychiater, Pädagogen mit Zusatzqualifikation. Abs. 2: Gutachter soll auch auf Einvernehmen hinwirken.

§ 404 ZPO
Sachverständigenauswahl

Das Gericht wählt den Sachverständigen nach eigenem Ermessen. Öffentlich bestellte Sachverständige sollen bevorzugt werden (Abs. 3). Parteien können zur Person gehört werden (Abs. 2).

§ 404a ZPO
Leitung der Tätigkeit

Das Gericht hat die Pflicht, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten, Weisungen zu erteilen und die Beweisfrage klar zu formulieren. In der Praxis wird dies oft unterlassen.

§ 406 ZPO
Ablehnung des Sachverständigen

Gutachter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden (persönliche Beziehung, Voreingenommenheit). Aber: Zweifel an der Sachkunde allein sind kein Ablehnungsgrund.

JVEG § 9
Stundensätze Sachverständige

Honorargruppe M3 für komplexe familienpsychologische Gutachten: 131 EUR/Stunde ab Juni 2025 (+9%). Zusätzlich Schreib-, Fahrt- und Materialkosten.

§ 81 FamFG
Kostentragung

Gutachtenkosten werden in Familiensachen häufig hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt – unabhängig davon, ob das Gutachten fehlerhaft ist.

Warum Gerichte auf mangelhafte Gutachten bauen

Richter sind keine Psychologen

Familienrichter haben juristische, keine psychologische Ausbildung. Sie können die methodische Qualität eines Gutachtens oft nicht bewerten. Der BGH fordert zwar „kritische Würdigung“, doch in der Praxis fehlt den Richtern das Werkzeug dazu.

Überlastung der Familiengerichte

Mit durchschnittlich 600+ Verfahren pro Richter und Jahr bleibt keine Zeit für vertiefte Gutachtenkritik. Die Empfehlung des Sachverständigen wird oft ungeprüft übernommen – obwohl beide vorliegenden Studien erhebliche methodische Mängel belegen.

Keine Haftung für Gutachter

Sachverständige haften nur in Extremfällen (§ 839a BGB). Selbst nachweislich fehlerhafte Gutachten haben in der Praxis keine beruflichen Konsequenzen. Es gibt keine Rezertifizierung, kein Peer-Review, keine Qualitätskontrolle.

Geschlossenes System

Gerichte arbeiten über Jahre mit denselben Gutachtern zusammen. Es entsteht ein Vertrauensverhältnis, das unabhängig von der tatsächlichen Qualität der Gutachten fortbesteht. Neue, besser qualifizierte Gutachter haben es schwer, in dieses System einzutreten.

Gegengutachten sind teuer und selten erfolgreich

Ein privates Gegengutachten kostet 3.000–8.000 EUR und wird vom Gericht häufig als „Parteivortrag“ abgetan. Die faktische Beweislast liegt bei den Betroffenen – obwohl sie weder die Mittel noch den Zugang haben, um die methodischen Fehler eines Gutachtens nachzuweisen.

Reform-Chronik: Von der Erkenntnis zur (Nicht-)Umsetzung

98
Erste empirische Mängelstudien
1998

Klüber und Terlinden-Arzt (TU Dresden) weisen gravierende Qualitätsmängel in Gutachten nach.

14
Salewski/Stürmer im BMJV
2014

Die Hagener Gutachtenstudie (116 Gutachten aus 2010/2011) wird im Bundesjustizministerium vorgestellt. DGPs nennt die Ergebnisse „alarmierend“.

15
Leitner: Dritte Gutachtenstudie
2015

Prof. Leitner stellt die Auswertung von 272 Gutachten aus allen Bundesländern (Daten 2013/2014) vor: 95,2% ohne systematische Verhaltensbeobachtung, 79% ohne eingearbeitete Fachliteratur, nur 21% auf aktuellem Forschungsstand.

15
Mindestanforderungen 1. Auflage
2015

Arbeitsgruppe unter BGH-Begleitung veröffentlicht interdisziplinäre Mindestanforderungen für Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht.

Rechte der Betroffenen bei Begutachtung

Keine Zwangsbegutachtung

Teilnahme ist freiwillig (BGH-Rechtsprechung). Verweigerung kann aber prozessual nachteilig gewertet werden.

Begleitperson erlaubt

OLG Hamm bestätigt das Recht, eine Vertrauensperson mitzubringen (ohne aktive Beteiligung am Gespräch).

Befangenheitsablehnung

§ 406 ZPO: Gutachter kann bei begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit abgelehnt werden.

Kritik erlaubt und notwendig

OLG Celle (Az. 13 U 11/20, 27.07.2020): Öffentliche Kritik an Sachverständigen ist zulässig und im öffentlichen Interesse notwendig. Sachverständige müssen kritische Auseinandersetzung mit ihrer Arbeit dulden.

Quelle: Wolters Kluwer (VORIS)

Privatgutachten beauftragen

Betroffene können auf eigene Kosten (3.000–8.000 EUR) ein Gegengutachten in Auftrag geben.

Ob ein Gegengutachten Aussicht hat, zeigt vorher die Gutachtenanalyse.

Anhörung zur Gutachterauswahl

§ 404 Abs. 2 ZPO: Parteien können vor der Ernennung zur Person des Sachverständigen angehört werden.

Checkliste

Die ersten Wochen der Begutachtung: worauf du von Anfang an achten kannst

Ob ein Gutachten später prüfbar ist, entscheidet sich zu einem großen Teil in den ersten Wochen. Diese sieben Punkte helfen dir, die Grundlagen zu sichern, auf die der Gutachten-Selbstcheck später zugreift.

1

Der Beweisbeschluss ist dein Ausgangsdokument

Der Beweisbeschluss des Gerichts nennt die Beweisfrage, die persönlich ernannte Sachverständige oder den Sachverständigen, die Frist und in der Regel die Honorargruppe. Alles, was das Gutachten später leisten muss, misst sich an dieser Frage. Lass dir den Beschluss zustellen und bewahre ihn mit der Auftragsbestätigung auf. Ernannt werden kann nur eine natürliche Person, nicht ein Institut.

Quelle: § 404 ZPO · § 411 Abs. 1 ZPO · § 163 FamFG · § 9 Abs. 1 JVEG

2

Fragestellung und Untersuchungsplan zu Beginn erklären lassen

Die Mindestanforderungen sehen vor, dass die Sachverständige oder der Sachverständige zu Beginn die Fragestellung und den Untersuchungsplan erklärt und über Freiwilligkeit, die fehlende Schweigepflicht gegenüber dem Gericht und den Datenschutz informiert. Du kannst nachfragen, welche Verfahren eingesetzt werden, wer mitwirkt und wer supervidiert, und dir die Antworten schriftlich geben lassen.

Quelle: Mindestanforderungen 3. Aufl. 2025, Rn. 41, Seite 13

3

Hilfskräfte und Supervision gehören ins Gutachten

Die beauftragte Person muss das Gutachten persönlich erstatten und darf den Auftrag nicht auf andere übertragen. Mitwirkende Hilfskräfte und ihr Anteil sind im Gutachten zu benennen. Wenn ein Institut mit Berufseinsteigern unter Supervision arbeitet, muss erkennbar sein, wer welchen Teil verantwortet.

Quelle: § 407a ZPO, Übertragungsverbot und Hilfskräfte · Mindestanforderungen, Rn. 24, Seite 8

4

Die Honorargruppe entscheidet das Gericht

Der Stundensatz ist im JVEG festgeschrieben, die Einstufung in M2 oder M3 legt das Gericht fest, nicht die Sachverständige oder das Institut. M3 ist für Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad vorgesehen. Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 4 JVEG kann die Einstufung mit Beschwerde angegriffen werden. Fahrtzeit wird als Arbeitszeit zum selben Stundensatz vergütet, dazu kommen Fahrtkosten und Schreibauslagen.

Quelle: § 9 JVEG mit Anlage 1 · § 4 JVEG · § 5 JVEG · § 8 Abs. 2 JVEG · § 12 JVEG

5

Aufwandstabellen sind kein Untersuchungsplan

Manche Institute schätzen den Aufwand vorab nach einer Tabelle aus Fragestellung, Zahl der Beteiligten und Zahl der Kinder. Die Mindestanforderungen verlangen dagegen einen Untersuchungsplan, der aus den psychologischen Fragen des konkreten Falls abgeleitet ist. Hebe die Kostenschätzung auf: Sie ist die Messlatte für die Hinweispflicht bei Kostenüberschreitung, und der Vergleich mit dem tatsächlichen Vorgehen ist später ein Prüfpunkt.

Quelle: Mindestanforderungen, Rn. 21, Seite 8 · Mindestanforderungen, Rn. 44, Seite 15 · § 407a Abs. 4 ZPO

6

Forschungsteilnahme ist eine getrennte Entscheidung

Manche Institute sprechen Begutachtete auf die Teilnahme an Forschungsstudien an. Eine solche Einwilligung ist freiwillig, muss von der Begutachtung getrennt sein und kann jederzeit widerrufen werden. Du kannst ablehnen, ohne dass das in die Begutachtung einfließt. Unterschreibe keine Erklärung, die beides verbindet.

Quelle: Berufsethische Richtlinien BDP und DGPs 2023, Abschnitt 8.2

7

Führe dein eigenes Protokoll

Notiere zu jedem Termin Datum, Ort, Dauer, anwesende Personen, gestellte Fragen, eingesetzte Tests und Fragebögen und das Setting jeder Interaktionsbeobachtung. Nimm zuverlässig an allen Terminen teil, denn Absagen fließen in das Gutachten ein. Mit deinem Protokoll kannst du später die Angaben im Gutachten Punkt für Punkt vergleichen; genau das prüfen die Fragen 3, 4, 9 und 10 des Selbstchecks.

Quelle: Mindestanforderungen, Rn. 42, Seite 14 bis 15

Fazit: Systemisches Versagen

Das System der familienpsychologischen Begutachtung weist strukturelle Defizite auf, die seit über 25 Jahren wissenschaftlich dokumentiert sind. Die Kernprobleme:

Keine verbindliche Rezertifizierung oder Qualitätskontrolle für Gutachter
§ 163 FamFG als Soll-Vorschrift ohne Sanktionsmechanismus
Keine Haftung für fehlerhafte Gutachten (§ 839a BGB: nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit)
Gutachtenkosten von 6.000–25.000 EUR – auch bei mangelhafter Qualität zu bezahlen
Geschlossenes System ohne externe Kontrolle, Peer-Review oder Transparenz
Richter können methodische Qualität nicht bewerten, folgen aber fast immer der Empfehlung

Notwendige Reformen: Verbindliche Qualitätsstandards statt freiwilliger Empfehlungen. Verpflichtende Fortbildung und Rezertifizierung. Systematisches Peer-Review. Haftungsregelung für grob fehlerhafte Gutachten. Transparenz über Qualifikation und Erfolgsbilanz der Sachverständigen. Obligatorische Zweitmeinung ab einem Streitwert von 5.000 EUR.

Quellen & Verweise

[1]
Salewski & Stürmer (FernUni Hagen), ZKJ 2015, 10(1), 4–9: 116 Gutachten aus 2010/2011: 50% ohne Übersetzung der gerichtlichen in psychologische Fragestellungen
[2]
Leitner: Dritte Gutachtenstudie (Daten 2013/2014, vorgestellt 2015): N = 272 Gutachten von 231 Sachverständigen, alle Bundesländer: 95,2% unsystematische Verhaltensbeobachtung
[3]
DGPs – Forderung nach mehr Qualität: Deutsche Gesellschaft für Psychologie: Ergebnisse „alarmierend“
[4]
§ 163 FamFG – Sachverständigengutachten: Qualifikationsanforderungen an Sachverständige seit 2016
[5]
§ 404 ZPO – Sachverständigenauswahl: Ermessen des Gerichts bei Auswahl, Bevorzugung öffentlich bestellter SV
[6]
§ 404a ZPO – Leitung der Tätigkeit: Pflicht des Gerichts zur Leitung und Kontrolle des Sachverständigen
[7]
§ 406 ZPO – Ablehnung des Sachverständigen: Befangenheitsablehnung bei begründeten Zweifeln
[8]
JVEG § 9 – Stundensätze Sachverständige: M3-Honorargruppe: 131 EUR/Stunde ab Juni 2025
[9]
Mindestanforderungen 2. Aufl. (2019): Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten unter BGH-Begleitung
[10]
Mindestanforderungen 3. Aufl. (2025): Aktualisiert mit Datenschutz (BRAK)
[11]
Peter Lang – Salewski et al. (2016): Qualität familienrechtspsychologischer Gutachten: Empirische Analyse mit Praxiskommentaren
[12]
Familienrechtspsychologisches Gutachten – Wikipedia: Übersicht: Methodik, Kritik, Qualitätsstandards
[13]
vaterlos.eu – Gutachterbewertungen: Erfahrungsberichte Betroffener zu familienrechtlichen Gutachtern
[14]
RA Sorgerecht – Gutachtenkosten: Was darf ein familienpsychologisches Gutachten kosten?
[15]
OLG 2025 – 24.328 EUR Gutachtenkosten: Kürzungsantrag abgelehnt trotz extremer Kosten
[16]
§ 407a ZPO: Weitere Pflichten des Sachverständigen: Abs. 3 Übertragungsverbot und Benennung von Hilfskräften, Abs. 4 Hinweispflicht bei Kostenüberschreitung
[17]
§ 411 ZPO: Schriftliches Gutachten: Das Gericht setzt dem Sachverständigen eine Frist für das Gutachten
[18]
§ 4 JVEG: Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde: Vergütung und Einstufung werden auf Antrag gerichtlich festgesetzt
[19]
§ 5 JVEG: Fahrtkostenersatz: Erstattung der Fahrtkosten neben dem Stundenhonorar
[20]
§ 8 JVEG: Grundsatz der Vergütung: Abs. 2: Reise- und Wartezeiten zählen zur erforderlichen Zeit
[21]
§ 8a JVEG: Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs: Kürzung, wenn der Hinweis nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO unterbleibt oder die Leistung nicht verwertbar ist
[22]
§ 12 JVEG: Ersatz für besondere Aufwendungen: Schreibauslagen je angefangene 1.000 Anschläge und Kosten für Hilfskräfte
[23]
Mindestanforderungen 3. Aufl. 2025 (Sektion Rechtspsychologie im BDP): Volltext mit Randnummern, Fundstelle für Selbstcheck und Checkliste
[24]
Berufsethische Richtlinien BDP und DGPs (2023): Abschnitt 8.2: Aufklärung und Einwilligung bei Forschungsteilnahme
Themen-Cluster:Gesundheit

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