Düsseldorfer Tabelle: Empfehlung statt Gesetz
Eine unverbindliche Richtlinie, die bundesweit wie ein Gesetz angewendet wird.
Das Kernproblem
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine unverbindliche Richtlinie des OLG Düsseldorf, erstmals 1962 veröffentlicht. Sie hat keine bindende rechtliche Wirkung – Gerichte sind nicht verpflichtet, sie anzuwenden.
Dennoch wird sie bundesweit von Familiengerichten, Jugendämtern und Anwälten wie ein Gesetz behandelt und schematisch angewendet – ohne die gesetzlich vorgeschriebene Einzelfallprüfung.
„Ein Blick in die Rechtsprechung der letzten Jahre offenbart eindeutig, dass diese Möglichkeit [der Einzelfallprüfung] kaum jemals genutzt worden ist.“ – Prof. Siegfried Willutzki, Deutscher Familiengerichtstag
Was bei der Pauschalanwendung ignoriert wird
Wohnkosten
Die Wohnkostenpauschale von 520 Euro im Selbstbehalt ist in vielen Regionen unrealistisch. Die Tabelle sagt zwar, der Selbstbehalt soll erhöht werden – doch Gerichte ignorieren das regelmäßig.
Umgangskosten
Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft für den Umgang mit dem Kind sind grundsätzlich nicht vom Einkommen abziehbar. Der zahlende Elternteil trägt die volle Last.
Betreuungsanteile
Wer 35% der Betreuung übernimmt, zahlt trotzdem 100% Unterhalt. Erst ab exakt 50:50 (Wechselmodell) wird anders gerechnet – BGH-Urteil XII ZB 60/13.
Bedarfskontrollbeträge
Die Tabelle enthält Bedarfskontrollbeträge für eine gerechtere Verteilung. ISUV: Sie werden kaum beachtet, weil sie nur als Soll-, nicht als Muss-Vorschrift formuliert sind.
Regionale Unterschiede
Jedes OLG hat eigene Leitlinien, die von der Düsseldorfer Tabelle abweichen können. Süddeutsche Leitlinien vs. norddeutsche Praxis – gleicher Sachverhalt, unterschiedlicher Unterhalt.
Zweit-Haushaltskosten
Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss einen kindgerechten Zweit-Haushalt vorhalten (Kinderzimmer, Ausstattung). Diese Kosten werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
BGH-Urteil XII ZB 499/19 (2020): Tabelle statt Einzelfallprüfung
Der BGH hat 2020 die Pauschalanwendung ausgeweitet: Bei Einkommen über 5.500 € netto darf die Tabelle bis zum Doppelten der höchsten Einkommensgruppe (11.000 €) fortgeschrieben werden. Die Düsseldorfer Tabelle wurde 2022 von 10 auf 15 Einkommensgruppen erweitert.
→ Strukturelle Fehlanreize im Unterhaltsrecht → Gesetzesanalyse