
Fachmeinungen
Zusammenfassungen aktueller Fachartikel aus Forum Familienrecht (FF) 07+08/2025 und dem Bertelsmann Stiftung Factsheet Alleinerziehende 2024. Die Beiträge stammen von Richtern, Anwälten und Wissenschaftlern und beleuchten zentrale Reformthemen.
DFGT-Reformen und Unterhaltsrecht
Quelle: FF 07+08/2025, S. 264–267 | Interview mit Andreas Frank, Direktor des AG Cuxhaven und Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages (DFGT), geführt von Klaus Schnitzler
Autor: Andreas Frank, Vorsitzender des DFGT e.V.
Andreas Frank gibt als Vorsitzender des DFGT einen Überblick über die anstehenden Reformen im Familienrecht und die Planung des Familiengerichtstages 2025 in Bonn. Er betont, dass der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung zum Familienrecht nur wenige konkrete Vorgaben enthält – im Wesentlichen einen allgemeinen Satz zum Kindeswohl und zur Berücksichtigung von Betreuenden im Unterhaltsrecht.
Unterhaltsreform: Frank sieht dringenden Reformbedarf beim Wechselmodell und Kindesunterhalt. Die Diskussionsentwürfe der gescheiterten Ampel-Koalition (BMJ) seien teilweise noch relevant. Er warnt jedoch davor, alles über Pauschalen zu lösen: „Pauschalen haben ihren Reiz, sind aber kein Allheilmittel. Sie verlagern Probleme zum Teil nur auf die Ebenen der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit und führen zu Ungerechtigkeiten, weil sie ungleich gelagerte Sachverhalte über einen Kamm scheren."
Abstammungsrecht: Als dringlichstes Reformvorhaben benennt Frank das Abstammungsrecht, da auch das Bundesverfassungsgericht eine Regelung zum biologischen Vater angemahnt hat. Er geht davon aus, dass alle Angelegenheiten mit verfassungsgerichtlichen Fristen hohe Priorität erhalten.
Verantwortungsgemeinschaft: Frank hält das von der Ampel-Koalition eingeführte Rechtsinstitut für gescheitert und zitiert: „Ein Rechtsinstitut, das Probleme löst, die niemand hat und gleichzeitig neue Probleme schafft, die ohne sie niemand hätte." Er geht davon aus, dass es zu den Akten gelegt wird.
Fortbildungspflicht für Richter: Der DFGT setzt sich seit über 40 Jahren für eine Ausweitung der Fortbildungspflicht auf die Richterschaft aus – ein Kernthema des Familiengerichtstages 2025.
Einordnung: Das Interview zeigt die politische Unsicherheit nach dem Ende der Ampel-Koalition. Zentrale Reformvorhaben (Unterhalt, Abstammung, Wechselmodell) sind weiterhin dringend, aber ihre Umsetzung hängt von der neuen Regierung ab. Der DFGT als wichtigste interdisziplinäre Plattform für Familienrecht bereitet den Boden für kommende Reformen.
Ermäßigter Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang
Quelle: FF 07+08/2025, S. 276–280 | Besprechung des OLG Braunschweig, Beschluss vom 4.4.2025 – 1 UF 136/24
Autor: Ulrich Rake, Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf
Richter Rake analysiert eine wegweisende Entscheidung des OLG Braunschweig, die einen praxisgerechten Weg aufzeigt, wie der erweiterte Umgang bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden kann – auch ohne die bislang ausstehende Gesetzesreform.
Kernproblem: Zunehmend wird es als ungerecht empfunden, Eltern auch dann zum vollen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen, wenn sie einen erweiterten Umgang wahrnehmen, der zwar nicht die Schwelle zum paritätischen Wechselmodell erreicht, aber deutlich über ein Standardmodell (jedes zweite Wochenende) hinausgeht. Der gescheiterte Gesetzentwurf des BMJ sah bei einem Umgang ab 30% eine anteilige Reduktion vor.
Lösung des OLG Braunschweig: Das Gericht nutzt das bestehende Institut der Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle (§1610 Abs. 1 BGB) und rechnet pauschalierend vor: Bei einem Mitbetreuungsanteil von über einem Drittel wird ein durch Naturalunterhalt gedeckter Bedarf von 15% angenommen (1/3 der 45% bedarfsrelevanten Positionen wie Verpflegung, Freizeitgestaltung, Gesundheitspflege, Verkehr und Bildung).
BGH-Konformität: Rake betont, dass sich das OLG im Rahmen der BGH-Rechtsprechung bewegt, die Herabgruppierungen als tatrichterliches Ermessen einordnet. Der BGH hat die Düsseldorfer Tabelle stets nur als „auf allgemeiner Erfahrung beruhende Richtsätze" klassifiziert, deren Ergebnis einer Angemessenheitskontrolle bedarf.
Berechnungsmodelle: Der Aufsatz stellt drei Literaturmodelle (Rubenbauer/Dose, Borth, Maaß) vor, die eine anteilige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils vorsehen. Rake weist jedoch darauf hin, dass diese mit §1606 Abs. 3 Satz 2 BGB kollidieren könnten, wonach der betreuende Elternteil seinen Unterhalt durch Pflege und Erziehung erfüllt.
Einordnung: Die Entscheidung ist hochrelevant für alle Eltern mit erweitertem Umgang, die bisher den vollen Unterhalt zahlen mussten. Sie zeigt einen rechtlich gangbaren Weg zur Entlastung – ohne auf die unsichere Gesetzesreform warten zu müssen. Die Methode des OLG Braunschweig könnte als Präzedenz für andere Gerichte dienen.
Reform der Vaterschaftsanfechtung
Quelle: FF 07+08/2025, S. 268–269 | Referentenentwurf des BMJV vom 4.7.2025
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Das BMJV hat am 4. Juli 2025 einen Referentenentwurf zur Reform der Vaterschaftsanfechtung vorgelegt. Die Reform reagiert auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das den Gesetzgeber verpflichtet hat, die Rechte leiblicher Väter bei der Anfechtung besser zu regeln.
Kernregelungen des Entwurfs:
- Erste 6 Lebensmonate: Ficht der leibliche Vater innerhalb der ersten sechs Monate nach Geburt an, soll seine Anfechtung uneingeschränkt Erfolg haben können – ohne den bisherigen Ausschlussgrund der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater.
- Nach 6 Monaten: Die Anfechtung bleibt grundsätzlich ausgeschlossen bei bestehender sozial-familiärer Beziehung zum rechtlichen Vater. Ausnahmen: wenn auch zum leiblichen Vater eine solche Beziehung besteht oder bestanden hat, oder der leibliche Vater sich ernsthaft, aber erfolglos um Kontakt bemüht hat.
- Volljährige Kinder: Bei Volljährigkeit kommt es auf den Widerspruch des Kindes an.
- Kenntnis fehlender Abstammung: Wer bei der Anerkennung wusste, nicht der leibliche Vater zu sein, soll künftig nicht mehr anfechten können.
- Zustimmung ab 14 Jahren: Kinder ab 14 müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
- „Zweite Chance": Fällt die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater später weg, erhält der leibliche Vater ein erneutes Anfechtungsrecht.
Die Stellungnahmefrist für Länder und Verbände läuft bis zum 15. August 2025.
Einordnung: Die Reform stärkt die Rechte leiblicher Väter und gibt ihnen – insbesondere in den ersten Lebensmonaten des Kindes – mehr Möglichkeiten zur Anfechtung. Gleichzeitig schützt sie bestehende sozial-familiäre Beziehungen. Für Mein-Einzelfall.de relevant, weil viele betroffene Elternteile Fragen zur rechtlichen Vaterschaft und zum Zugang zu ihren Kindern haben.
Inobhutnahmen unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt
Quelle: FF 07+08/2025, S. 281–284
Autor: Prof. Dr. Rüdiger Ernst, Vorsitzender Richter am Kammergericht Berlin
Prof. Ernst untersucht systematisch die Praxis der Jugendämter bei Inobhutnahmen (§42 Abs. 1 SGB VIII) und deckt auf, dass diese häufig unter Verstoß gegen das gesetzliche Subsidiaritätsprinzip und den Richtervorbehalt erfolgen.
Zahlen 2023: Im Jahr 2023 gab es laut Statistischem Jahrbuch 26.916 Inobhutnahmen wegen dringender Kindeswohlgefährdung, zusätzlich 39.308 wegen unbegleiteter Einreise und 8.366 auf eigenen Wunsch der Minderjährigen.
Das Subsidiaritätsprinzip: Eine Inobhutnahme durch das Jugendamt ist nach §42 SGB VIII nur zulässig, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Familiengerichte verfügen über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst und müssen den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Kinderschutzverfahren (§§1666, 1666a BGB) unverzüglich prüfen (§157 Abs. 3 FamFG).
Praxisprobleme: Ernst dokumentiert anhand zahlreicher Verwaltungsgerichtsentscheidungen (u.a. OVG Münster, OVG Berlin-Brandenburg, OVG Greifswald, VGH Kassel), dass Jugendämter häufig nicht einmal versuchen, vor der Inobhutnahme Kontakt zum Familiengericht aufzunehmen – selbst wenn dies während der üblichen Geschäftszeiten möglich gewesen wäre. In einem Fall hat ein Familienrichter sogar telefonisch mitgeteilt, „dass das Jugendamt in eigener Zuständigkeit eine Inobhutnahme aussprechen könne" – ein Deal zwischen Jugendamtsleiter und Richterin, der als „gängige Rechtspraxis" bezeichnet wurde.
Rechtsschutz: Die Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme kann nur vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden – nicht vor dem Familiengericht, das nur prospektiv prüft. Nach Erledigung kommt nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.
Einordnung: Der Beitrag eines hochrangigen Richters am Kammergericht Berlin belegt systematische Verstöße gegen den Richtervorbehalt bei Inobhutnahmen. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eindeutig: Bloße Vermutungen, dass das Familiengericht nicht erreichbar sei, genügen nicht. Das Jugendamt muss nachweislich versucht haben, eine gerichtliche Entscheidung einzuholen. Für betroffene Eltern ist dies hochrelevant – viele Inobhutnahmen wären demnach rechtswidrig, werden aber mangels Kenntnis der verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht angefochten.
Reformvorschläge: Alleinerziehende besser absichern
Quelle: Bertelsmann Stiftung, Factsheet Alleinerziehende in Deutschland, 2024, S. 22–24
Autorinnen: Sarah Menne und Antje Funcke, Bertelsmann Stiftung (Programm Familie und Bildung)
Sarah Menne und Antje Funcke formulieren auf Basis umfangreicher Datenanalysen sechs zentrale Handlungsempfehlungen, um die Lebenssituation Alleinerziehender und ihrer Kinder in Deutschland strukturell zu verbessern. Die Empfehlungen adressieren sowohl finanzielle Absicherung als auch infrastrukturelle und rechtliche Rahmenbedingungen.
1. Kindergrundsicherung einführen: Die Autorinnen fordern eine Bündelung aller kindbezogenen Leistungen (Kindergeld, Kinderzuschlag, Bildungs- und Teilhabepaket, Kinderregelsätze aus dem SGB II) in einer einheitlichen, automatisch ausgezahlten Kindergrundsicherung. Die aktuelle Zersplitterung führt dazu, dass viele Familien berechtigte Leistungen nicht beantragen – die Nichtinanspruchnahmequote liegt beim Kinderzuschlag bei rund 60–70%. Eine Kindergrundsicherung würde insbesondere Alleinerziehende entlasten, die überproportional von Bürokratiehürden betroffen sind.
2. Existenzsicherung stärken: 37,2% aller Alleinerziehenden beziehen SGB-II-Leistungen, bei zwei oder mehr Kindern sind es sogar 49,7%. Die Autorinnen empfehlen eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes und eine bessere Anrechnung von Erwerbseinkommen im Bürgergeld, um Erwerbsanreize zu stärken und den Übergang aus dem Transferbezug zu erleichtern.
3. Unterhalt verlässlich sicherstellen: 35% der Alleinerziehenden erhalten keinen Kindesunterhalt, nur 48% erhalten ihn regelmäßig und vollständig. Die Autorinnen fordern eine stärkere staatliche Durchsetzung der Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsvorschuss sollte als dauerhafte Leistung ausgestaltet und die Rückgriffquote gegenüber säumigen Unterhaltspflichtigen erhöht werden. Zudem sollte das Unterhaltsrecht die tatsächlich gelebten Betreuungsanteile besser abbilden.
4. Care-Arbeit gesellschaftlich aufwerten: Alleinerziehende Mütter leisten durchschnittlich 38 Stunden Care-Arbeit pro Woche bei nur 19 Stunden Erwerbsarbeit – trotzdem gelten sie als „nicht erwerbstätig". Die Autorinnen fordern eine Reform der Steuer- und Sozialversicherungssysteme, die unbezahlte Sorgearbeit angemessen berücksichtigt. Das Ehegattensplitting begünstigt die klassische Alleinverdiener-Ehe und benachteiligt Alleinerziehende systematisch.
5. Betreuungsinfrastruktur ausbauen: Die Erwerbstätigkeit Alleinerziehender hängt unmittelbar von verfügbarer Kinderbetreuung ab. In Ostdeutschland, wo die U3-Betreuungsquote bei 55,2% liegt (West: 33,9%), sind Alleinerziehende deutlich seltener auf Sozialleistungen angewiesen (33,4% vs. 38,8% im Westen). Die Autorinnen fordern einen bedarfsgerechten Ausbau der Ganztagsbetreuung, insbesondere in westdeutschen Bundesländern, mit flexiblen Betreuungszeiten, die Schicht- und Wochenendarbeit ermöglichen.
6. Datenlage verbessern: Die Autorinnen kritisieren, dass zentrale Daten zu Alleinerziehenden fehlen oder nur unzureichend erhoben werden. Insbesondere zur tatsächlich gelebten Betreuungsaufteilung nach Trennung, zur Unterhaltszahlungspraxis und zur Wirksamkeit familienpolitischer Leistungen bestehen erhebliche Datenlücken. Sie fordern eine regelmäßige, repräsentative Erhebung der Lebenssituation getrennt lebender Familien.
Einordnung: Das Factsheet der Bertelsmann Stiftung ist eine der umfassendsten aktuellen Datensammlungen zur Lebenssituation Alleinerziehender in Deutschland. Die sechs Reformvorschläge basieren auf empirisch belegten Defiziten und verknüpfen Arbeitsmarkt-, Steuer-, Unterhalts- und Betreuungspolitik zu einem kohärenten Gesamtkonzept. Für die Plattform Mein-Einzelfall.de besonders relevant: Die Daten belegen, dass das Armutsrisiko nach Trennung kein individuelles Versagen ist, sondern ein strukturelles Problem – verursacht durch unzureichende Betreuungsangebote, lückenhafte Unterhaltsdurchsetzung und ein Steuersystem, das Alleinerziehende doppelt so stark belastet wie der OECD-Durchschnitt.
Quellenhinweis
Die Zusammenfassungen basieren auf der Fachzeitschrift Forum Familienrecht (FF), Ausgabe 07+08/2025 (herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV) sowie dem Bertelsmann Stiftung Factsheet Alleinerziehende 2024 (Sarah Menne und Antje Funcke). Sie geben die wesentlichen Inhalte und Argumente der Originalbeiträge wieder und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Weiterführende Themen
Statistiken
Zahlen und Daten zu Scheidungen, Sorgerecht und Alleinerziehenden
Strukturelle Fehlanreize
Wie das Unterhaltsrecht Trennungskonflikte verschärft: Alles-oder-Nichts-Prinzip, Unterhaltsvorschuss, Steuerrecht
Wechselmodell: Pro & Contra
Sachliche Gegenüberstellung der Betreuungsmodelle mit Studien und Quellen
Gesetzesanalyse
Geschlechtsneutralität, Bindungsintoleranz und regionale Unterschiede
Kosten im Familienrecht
Was ein Sorgerechtsstreit kostet: Anwalt, Gutachten, Gericht und versteckte Folgekosten
Rechtliche Grundlagen
BGB, FamFG und weitere Paragraphen im Familienrecht