Zum Inhalt

Glossar

Fachbegriffe aus dem Familienrecht, jeweils in einem Satz erklärt

Bevor Sie weiterlesen

Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Sie ordnet ein und zeigt dokumentierte Fälle, sie ersetzt keine anwaltliche Vertretung.

Bei Gefahr für ein Kind oder einen Elternteil wählen Sie die Polizei unter 110 und wenden Sie sich an das örtliche Jugendamt.

Einseiter "Erste Schritte nach der Trennung" als PDF

Vor Gericht fallen Begriffe, die im Alltag niemand benutzt. Hier steht zu jedem Begriff zuerst, was er praktisch bedeutet, und erst danach die Fundstelle im Gesetz. Im Text der anderen Seiten sind dieselben Begriffe gepunktet unterstrichen: ein Klick oder der Tabulator zeigt die Erklärung direkt dort an.

Anhörung

Der Termin, in dem das Gericht Eltern, Kind und Jugendamt persönlich anhört, bevor es entscheidet.

Fundstelle: Paragrafen 155 bis 160 FamFG

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Der Teil des Sorgerechts, der festlegt, wo das Kind wohnt.

Fundstelle: Paragraf 1631 Absatz 1 BGB

Beschluss

Die Entscheidung des Familiengerichts, vergleichbar mit einem Urteil.

Fundstelle: Paragraf 38 FamFG

Beschwerde

Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss, das Sie in der Regel innerhalb eines Monats beim Gericht einlegen müssen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.

Fundstelle: Paragrafen 58 bis 63 FamFG

BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch, in dem Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhalt inhaltlich geregelt sind.

Fundstelle: Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 4 Familienrecht

BGH

Der Bundesgerichtshof ist die höchste Instanz in Familiensachen und legt fest, wie Gesetze bundesweit auszulegen sind.

BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob eine Entscheidung Ihre Grundrechte verletzt, zum Beispiel das Elternrecht.

Das Gericht entscheidet nicht neu über Sorge oder Umgang, sondern hebt Entscheidungen auf, die Grundrechte verletzen, und gibt den Fall zurück.

Fundstelle: Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz

Düsseldorfer Tabelle

Eine Leitlinie der Gerichte für die Höhe des Kindesunterhalts, kein Gesetz.

Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und jährlich angepasst. Gerichte wenden sie fast durchgängig an, sind aber rechtlich nicht daran gebunden.

EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg prüft, ob Deutschland Ihr Recht auf Familienleben verletzt hat.

Fundstelle: Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention

Eltern-Kind-Entfremdung

Ein Kind lehnt einen Elternteil ohne nachvollziehbaren eigenen Grund ab, oft nach anhaltendem Druck im Elternkonflikt.

Der Begriff ist keine anerkannte Diagnose. Beschrieben wird ein Verhaltensmuster, dessen Ursachen im Einzelfall geprüft werden müssen.

FamFG

Das Gesetz, das regelt, wie ein Familiengericht arbeitet, also wer angehört wird, wie schnell entschieden wird und wie man sich wehren kann.

Das FamFG ist das Verfahrensrecht der Familiengerichte. Es sagt nicht, wer Recht bekommt, sondern wie das Gericht zu seiner Entscheidung kommt: Fristen, Anhörungen, Beteiligte, Beschwerde und Vollstreckung.

Fundstelle: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Auch: Familienverfahrensgesetz

familienpsychologisches Gutachten

Eine Sachverständige oder ein Sachverständiger untersucht im Auftrag des Gerichts die Familie und beantwortet eine konkrete Frage des Gerichts.

Das Gutachten ist ein Beweismittel, keine Entscheidung. Das Gericht ist daran nicht gebunden, folgt ihm in der Praxis aber meist.

Fundstelle: Paragraf 163 FamFG

Auch: Gutachten

Jugendamt

Die Behörde, die Eltern berät, im gerichtlichen Verfahren angehört wird und bei Gefahr für das Kind eingreift.

Fundstelle: Paragrafen 8a und 50 SGB VIII

JVEG

Das Gesetz, nach dem Sachverständige und Dolmetscher vom Gericht bezahlt werden.

Familienpsychologische Gutachten werden nach Stundensätzen der Honorargruppe M3 abgerechnet. Der Stundensatz liegt bei 120 Euro.

Fundstelle: Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Honorargruppe M3

Kindeswille

Was das Kind selbst möchte, wird mit zunehmendem Alter stärker berücksichtigt, ist aber nicht allein entscheidend.

Fundstelle: Paragraf 159 FamFG

Kindeswohl

Der Maßstab, an dem das Gericht jede Entscheidung misst, also was für dieses eine Kind am besten ist.

Das Kindeswohl ist kein festgelegter Katalog. Gerichte prüfen unter anderem Förderung, Bindungen, Kontinuität und den Willen des Kindes.

Fundstelle: Paragraf 1697a BGB

Mindestanforderungen

Ein fachlicher Standard, der festlegt, wie ein familienpsychologisches Gutachten aufgebaut und begründet sein muss.

Die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht werden von den Fachgesellschaften herausgegeben und dienen als Prüfraster für die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens.

Fundstelle: Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, Fassung 2025

Ordnungsgeld

Eine Geldzahlung, die das Gericht anordnet, wenn ein Elternteil sich nicht an einen Umgangsbeschluss hält.

Das Ordnungsgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen. Es wird nur verhängt, wenn der Beschluss einen Hinweis auf diese Folge enthält.

Fundstelle: Paragraf 89 FamFG

paritätische Betreuung

Das Kind lebt etwa gleich lange bei beiden Eltern, früher meist Wechselmodell genannt.

Das Gesetz kennt kein Regelmodell. Gerichte können die paritätische Betreuung auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht.

Fundstelle: BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017, XII ZB 601/15

Auch: Wechselmodell, Doppelresidenz

Residenzmodell

Das Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil und hat mit dem anderen Umgang.

RVG

Das Gesetz, nach dem sich berechnet, was Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt kosten darf.

Die Anwaltsgebühr hängt nicht an Stunden, sondern am Verfahrenswert. Aus dem Wert ergibt sich eine Tabellengebühr, die je nach Tätigkeit mehrfach anfällt.

Fundstelle: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Sorgerecht

Das Recht und die Pflicht, für ein Kind zu entscheiden, etwa über Wohnort, Schule, Gesundheit und Vermögen.

Fundstelle: Paragrafen 1626 bis 1698b BGB

Auch: elterliche Sorge

Umgangsausschluss

Das Gericht setzt den Kontakt zu einem Elternteil für eine bestimmte Zeit ganz aus, weil es das Kind sonst als gefährdet ansieht.

Fundstelle: Paragraf 1684 Absatz 4 BGB

Umgangspflegschaft

Eine vom Gericht eingesetzte Person, die den Umgang organisiert und dafür sorgt, dass Termine tatsächlich stattfinden.

Fundstelle: Paragraf 1684 Absatz 3 BGB

Umgangsrecht

Das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Eltern und zugleich die Pflicht der Eltern, diesen Kontakt zu ermöglichen.

Fundstelle: Paragraf 1684 BGB

Umgangsvereitelung

Ein Elternteil lässt vereinbarte oder gerichtlich festgelegte Kontakte nicht zu.

Wiederholte Vereitelung kann mit Ordnungsgeld geahndet werden und spielt bei der Frage eine Rolle, wer die Bindung des Kindes zum anderen Elternteil fördert.

Fundstelle: Paragraf 89 FamFG

Verfahrensbeistand

Eine vom Gericht bestellte Person, die im Verfahren allein die Interessen des Kindes vertritt, umgangssprachlich Anwalt des Kindes.

Fundstelle: Paragraf 158 FamFG

Verfahrenskostenhilfe

Der Staat übernimmt Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder in Raten, wenn Ihr Einkommen dafür nicht reicht.

Der Antrag wird zusammen mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt. Eine spätere Rückzahlung in Raten ist möglich, wenn sich Ihr Einkommen verbessert.

Fundstelle: Paragraf 76 FamFG in Verbindung mit Paragraf 114 ZPO

Auch: VKH

Verfahrenswert

Eine reine Rechengröße des Gerichts, aus der sich Anwalts- und Gerichtskosten ergeben, kein Betrag, um den gestritten wird.

In Sorge- und Umgangssachen liegt der Verfahrenswert typisch bei 4.000 bis 5.000 Euro. Bei mehreren Gegenständen können Werte addiert werden.

Fundstelle: Paragraf 45 FamGKG

Vollstreckung

Das Verfahren, mit dem ein bereits ergangener Beschluss durchgesetzt wird, wenn sich jemand nicht daran hält.

Fundstelle: Paragrafen 86 bis 96 FamFG

ZPO

Das Gesetz für Zivilprozesse, auf das das Familienverfahren an vielen Stellen zurückgreift, etwa bei der Vollstreckung.

Fundstelle: Zivilprozessordnung