OLG Brandenburg 13 UF 127/24 - Keine Sorgeübertragung auf den überlebenden Vater bei Gefährdungslage
Nach § 1680 Abs. 2 BGB ist dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Im entschiedenen Fall widersprach die Übertragung dem Kindeswohl, weil bei einer Durchsuchung der Wohnung des Vaters Datenträger mit kinderpornografischen Aufzeichnungen und dem kindlichen Körper nachgeahmte Puppen gefunden wurden. Als Inhaber der alleinigen Sorge hätte der Vater das Kind jederzeit zu sich holen können. Die Beschwerde hatte das Jugendamt eingelegt.
