OLG Celle 15 UF 37/25 - Gestufte Rückführung als milderes Mittel
Selbst schwere Verletzungen des Kindes durch die leiblichen Eltern stehen nicht generell einer Rückführung des Kindes in deren Haushalt entgegen, sofern im konkreten Einzelfall eine hohe Prognosesicherheit dafür besteht, dass es nicht zu ähnlichen schweren Verletzungen oder anderen Schädigungen des Kindes kommt. Zur Absicherung kommen als mildere Maßnahme neben Auflagen zur Inanspruchnahme von öffentlichen Hilfen auch die vorübergehende Verbleibensanordnung mit einer gestuften Rückführung in den elterlichen Haushalt in Betracht.
