KG Berlin 16 UF 133/24 - Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung setzt voraus, dass kein offensichtlicher Verstoß gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien des Anerkennungsstaates vorliegt. Die unterbliebene Kindesanhörung hindert die Anerkennung nicht, wenn das Kind im Entscheidungszeitpunkt unter drei Jahre alt war, der Aufenthaltsort unbekannt war oder die sorgeberechtigte Person eine Mitwirkung verweigert hat.
