OLG Celle 15 UF 246/25 - Entgegenstehender Kindeswille muss autonom gebildet sein
Zur Feststellung, ob die Gefährdung des Kindeswohls durch Schutzmaßnahmen im Heimatstaat des Kindes im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Brüssel-IIb-Verordnung abgewendet werden kann, können die Gerichte auch die Verbindungsrichterinnen und Verbindungsrichter des Internationalen Haager Richternetzwerkes oder des Europäischen Justiziellen Netzes nutzen. Ein entgegenstehender Kindeswille, der der Rückführung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ entgegenstehen könnte, muss als autonom vom Kind gebildeter Wille feststellbar sein, woran es regelmäßig fehlt, wenn eine bewusste oder unbewusste Beeinflussung durch den entführenden Elternteil vorliegt.
