OLG Brandenburg 9 UF 84/25 - Kindesanhörung beim Sorgerechtsentzug steht nicht zur Disposition der Eltern
Das Amtsgericht hatte den Eltern die Personensorge entzogen und eine Ergänzungspflegschaft angeordnet, ohne die Kinder anzuhören, und dies allein mit einem Verzicht der Eltern begründet. Der Senat hob die Entscheidung auf und verwies zurück: Die Kindesanhörung steht gerade bei Entscheidungen nach §§ 1666, 1666a BGB nicht zur Disposition der Eltern. Bereits der Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 159 Abs. 3 FamFG ist ein schwerwiegender Verfahrensmangel. Hinzu kam ein Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG.
