OLG Brandenburg 9 UF 86/25 - Kontakt- und Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz bestätigt
Das Amtsgericht hatte zu Recht ein befristetes Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2a GewSchG erlassen. Die Antragstellerin hatte durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, körperlich angegriffen worden zu sein und dass der Antragsgegner später erneut versucht hatte, widerrechtlich in ihre Wohnung einzudringen. Ein ärztlicher Untersuchungsbericht war geeignet, den behaupteten Übergriff tragfähig zu belegen.
