OLG Stuttgart 15 UF 29/26 - Keine Verpflichtung zum Anti-Gewalt-Training nach § 1666 BGB
§ 1666 Abs. 1 und Abs. 3 BGB enthalten keine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung eines Elternteils zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training von mindestens 52 Stunden. Unabhängig vom Umfang kann ein Elternteil nicht gegen seinen Willen zu einem solchen Training verpflichtet werden, eine Verpflichtung ohne die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft ist unverhältnismäßig.
