OLG Hamm 6 UF 90/25 - Keine Berufung auf haftbedingte Leistungsunfähigkeit nach Sexualdelikten gegen das eigene Kind
Ein Unterhaltspflichtiger, der wegen schwerer Sexualdelikte gegenüber seinen eigenen Kindern inhaftiert ist, kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit berufen. Maßstab bleiben die zuvor erzielten Einkünfte. Der Senat weicht damit von der bisher veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zugelassen.
