BGH XII ZB 552/25 - Ärztliches Zeugnis ohne persönliche Untersuchung ist nicht verwertbar
Für die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 312 Nr. 4 FamFG muss das einzuholende ärztliche Zeugnis den Anforderungen der §§ 280 Abs. 2, 281 Abs. 2 FamFG entsprechen. Das erfordert eine persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes ärztliches Zeugnis ist grundsätzlich nicht verwertbar. Die Entscheidung ergeht in einer Unterbringungssache und betrifft nicht das Kindschaftsrecht. Sie wird hier als Maßstab dafür geführt, welche Anforderungen der Bundesgerichtshof an die Verwertbarkeit einer gerichtlich eingeholten fachlichen Stellungnahme stellt.
