OLG Hamm 5 UF 25/26 - Abkehr von der paritätischen Betreuung nach Sachverständigengutachten
Nach summarischer Prüfung war die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung auf den Vater nicht zu beanstanden. Eine Umgangsregelung von Freitagnachmittag bis Montagmorgen alle 14 Tage zuzüglich der Hälfte der Schulferien ist keine Einschränkung des Umgangs nach § 1684 Abs. 4 BGB, sondern eine Regelung nach § 1684 Abs. 3 BGB. Der Senat folgt der Sachverständigen, wonach das Kind ein Residenzmodell und weniger Übergangsphasen zwischen den Haushalten benötigt, und sieht darin keine Entfremdung. Der Antrag der Mutter auf Verfahrenskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die Mutter hat die Beschwerde anschließend zurückgenommen, die Kostenentscheidung erging am 20.04.2026.
