OLG Brandenburg 15 UF 154/25 - Scheinbeschluss ohne Verkündung beendet das Verfahren nicht
In Ehesachen muss eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 311 Abs. 2 ZPO verkündet werden, der Nachweis ist nur durch das Protokoll zu führen. Im entschiedenen Fall war ein unterschriebener Entwurf durch die Geschäftsstelle irrtümlich herausgegeben worden, eine Verkündung fand nicht statt und die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung waren nicht eingehalten. Der Scheinbeschluss war aufzuheben, das erstinstanzliche Verfahren ist fortzuführen.
