Ordnungsmittelantrag ignoriert: Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde
Das betroffene Elternteil hat einen Ordungsmittelantrag gestellt, auf den das Amtsgericht nicht binnen der Monatsfrist nach § 88 Abs. 3 FamFG reagierte. Nach einer eingereichten Beschleunigungsrüge und erneutem Ablauf eines Monats reichte es eine Beschleunigungsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein, die dort angenommen wurde. Zwischenzeitlich lehnte das Amtsgericht die Beschleunigungsrüge per Beschluss ab mit der Begründung, ein Ordungsmittelverfahren unterliege nicht dem Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG. Gegen diesen Beschluss geht das betroffene Elternteil nun mit Beschwerde vor.
