Erneuter drei-jähriger Umgangsauschluss - Trotz erheblicher Verfahrensfehler
Das betroffene Elternteil berichtet, dass das Familiengericht Bad Liebenwerda einen erneuten dreijährigen Umgangsausschluss angeordnet hat, nachdem bereits vor drei Jahren ein solcher Ausschluss verhängt worden war; die Tochter war damals 6, jetzt 9 Jahre alt, und ihr Wille wurde entscheidend gewertet. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte den ersten Beschluss zuvor bestätigt. Im aktuellen Verfahren rügt das betroffene Elternteil Verfahrensfehler und die Nichtberücksichtigung früherer Vorgaben zur psychologischen Begleitung; gegen die Sachbearbeiterin des Jugendamts läuft eine Beschwerde. Das betroffene Elternteil habe in früheren Schriftsätzen auf grundgesetzliche Umgangsrechte und auf das Recht des Kindes auf Identität nach europäischer Rechtslage verwiesen, diese Einwände seien jedoch nicht berücksichtigt worden. In der Anhörung habe das betroffene Elternteil die Richterin gefragt, ob der Wille des Kindes über grundgesetzlichen Rechten stehe; die Richterin habe dies bejaht. Das Oberlandesgericht habe ursprünglich Zeit und gegebenenfalls psychologische Betreuung für eine mögliche Wiederanbahnung des Kontakts vorgesehen, diese Vorgabe sei im neuen Beschluss nach Darstellung des Betroffenen Elternteils nicht aufgegriffen worden. Deshalb beantragt das betroffene Elternteil die Aufhebung des Beschlusses und die Ermittlung der Gründe, warum das Kind nach drei Jahren weiterhin keinen Kontakt wolle. Das betroffene Elternteil rügt zudem das Verhalten des Jugendamts und hat eine Beschwerde gegen die zuständige Sachbearbeiterin bei der Amtsleitung eingereicht.
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Gericht: FamG Bad Liebenwerda