OLG Brandenburg 13 UF 150/24 - Fehlende Bestellung eines Verfahrensbeistands führt zur Zurückverweisung
Versäumt das Amtsgericht entgegen § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistands und dessen Beteiligung am Verfahren, liegt noch keine abschließende Entscheidung in der Sache vor. Wird ein notwendig zu Beteiligender fehlerhaft nicht hinzugezogen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Familiengericht zurückzuverweisen.
