OLG Karlsruhe 20 UF 59/25 - Beschwerde gegen Herausgabeanordnung an den Ergänzungspfleger
Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Nach § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG besteht eine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufig angeordnete Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat.
