OLG Frankfurt 6 UF 117/26 - Kindeswohlprüfung bei Umzugsabsicht ins Ausland
Auch bei einem beabsichtigten Umzug des vorwiegend allein betreuenden Elternteils mit dem Kind ins Ausland gilt bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Vorrang von § 1628 BGB gegenüber § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Erklärt der umzugswillige Elternteil von vornherein, im Fall der Zurückweisung seines Antrags nicht ohne das Kind umzuziehen, kann bei der Kindeswohlprüfung nicht unterstellt werden, dass er seinen Umzugswunsch aufgibt.
