KG Berlin 16 UF 44/24 - Beteiligtenwechsel und Ausgleichsanspruch nach Eintritt der Volljährigkeit
Der allein sorgeberechtigte Elternteil, der für das minderjährige Kind Unterhalt geltend macht, kann, wenn das Kind nach der erstinstanzlichen Entscheidung volljährig wird und das Verfahren nicht fortführen will, in zweiter Instanz einen Beteiligtenwechsel erklären, den Anspruch ab Volljährigkeit für erledigt erklären und für die Zeit der Minderjährigkeit einen eigenen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgen.
