BGH XII ZB 50/25 - Beistandschaft entsteht nur beim örtlich zuständigen Jugendamt
Nur der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt lässt dessen Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB und damit die gesetzliche Vertretungsmacht für das Kind entstehen. Dem örtlich unzuständigen Jugendamt fehlt die an die Beistandschaft anknüpfende Postulationsfähigkeit gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
