BGH XII ZB 506/25 - Geheimhaltungsinteresse bei der Beschwer des Auskunftspflichtigen
Für die Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten kann ein Geheimhaltungsinteresse erheblich sein. Der Rechtsmittelführer muss sein besonderes Interesse und den drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist auf den Zeitpunkt der Einlegung abzustellen.
