BGH XII ZB 160/26 - Beim falschen Gericht eingelegte Beschwerde muss weitergeleitet werden
Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt beim zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn die Unzuständigkeit ohne Weiteres erkennbar und das zuständige Gericht bestimmbar ist. Der Senat konkretisiert zugleich, welche Bearbeitungszeiten im ordentlichen Geschäftsgang zugrunde zu legen sind.
