OLG Karlsruhe 2 UF 108/25 - Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
Ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b GewSchG vorliegt, hängt von einer umfassenden Bewertung nicht nur des äußerlich beobachtbaren Verhaltens ab, sondern auch der Wirkungen auf die verletzte Person unter Würdigung der rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten.
