OLG Frankfurt 1 UF 21/26 - Gewöhnlicher Aufenthalt im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ
Der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland steht nicht entgegen, dass die Eltern vor der Verlagerung des Lebensmittelpunktes eine mögliche Rückkehr in den Herkunftsstaat nach zwei bis drei Jahren in Betracht zogen. Bei einem vierjährigen, in öffentliche Betreuungseinrichtungen eingebundenen Kind ist innerhalb dieses Zeitraums von einem neuen Daseinsschwerpunkt auszugehen.
