OLG Frankfurt 2 UF 71/25 - Keine Restkooperation über eine Vollmachtslösung nach massiver häuslicher Gewalt
Im Rahmen eines sorgerechtlichen Zuordnungskonflikts braucht sich das Opfer massiver häuslicher Gewalt nicht auf eine Restkooperation im Rahmen einer Vollmachtslösung einzulassen. Das Familiengericht ist befugt, über die Entscheidung des Zuordnungskonflikts hinaus von Amts wegen Schutzmaßnahmen nach § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB anzuordnen.
