OLG Frankfurt 1 UF 52/25 - Unterschied zwischen persönlicher Anhörung und mündlicher Erörterung
Das FamFG unterscheidet ausdrücklich zwischen der persönlichen Anhörung der Beteiligten und der mündlichen Erörterung. Dass die Beteiligten persönlich angehört worden sind, lässt nicht zwingend auf eine durchgeführte mündliche Erörterung schließen. Den Beteiligten muss Gelegenheit eröffnet werden, dem Gericht ihre Positionen mündlich zu vermitteln und sich mit dem Vorbringen der anderen auseinanderzusetzen.
