OLG Frankfurt 6 UF 28/25 - Beendigung einer Umgangssache zum Geschwisterumgang
In einer den Geschwisterumgang nach § 1685 Abs. 1 BGB betreffenden Umgangssache kann das Verfahren nicht durch Antragsrücknahme beendet werden. Nimmt der Umgangsberechtigte ernsthaft und endgültig Abstand von seinem Umgangsbegehren, ist das Verfahren durch die Feststellung zu beenden, dass eine gerichtliche Umgangsregelung nicht veranlasst ist.
