OLG Frankfurt 6 UF 27/25 - Zwingende Beteiligung der Großeltern im Umgangsverfahren
Leben Kinder im Haushalt der Großeltern, sind diese in einem Verfahren betreffend den Umgang des Vaters zwingend nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu beteiligen, wenn ihnen Pflichten auferlegt werden sollen, hier das Bringen und Abholen der Kinder. Wird nur ein Großelternteil beteiligt, obwohl beiden Pflichten auferlegt wurden, ist die Entscheidung antragsunabhängig aufzuheben und zurückzuverweisen.
