Nutzerfall
· Rostock
VKH bewilligt trotz Erledigungserklärung
Das betroffene Elternteil hat seit April 2025 keinen gerichtlich gebilligten Umgang mit dem gemeinsamen Kind; ein Ordnungsmittelantrag wurde im Juli 2025 gestellt und im November 2025 als erledigt erklärt. Das Amtsgericht vermerkte die Erledigung und lehnte Verfahrenskostenhilfe ab; das OLG Rostock entschied hingegen, das Amtsgericht habe zu lange gewartet und bewilligte VKH. Das OLG stellte fest, dass der Ordnungsmittelantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, dass das betroffene Elternteil finanziell nicht in der Lage war, die Kosten zu tragen, und wies zugleich darauf hin, dass das Ordnungsmittel wegen der Erledigungserklärung nicht weiterverfolgt werden kann.
UmgangsrechtVerfahrensrechtEltern-Kind-EntfremdungVerfahrensbeteiligte