BGH: Kindesunterhalt im Wechselmodell – Beide Eltern vertretungsbefugt (Grundsatzänderung)
BGH-Grundsatzentscheidung (XII ZB 459/23, FamRZ 2024, 1093): Bei nicht miteinander verheirateten Eltern im paritätischen Wechselmodell sind beide Elternteile vertretungsbefugt für Unterhaltsansprüche. Kein Ergänzungspfleger mehr erforderlich.
