BGH: Umgangsrecht gegen Geld ist sittenwidrig
BGH-Entscheidung (XII ZB 385/23, FamRZ 2024): Vereinbarungen, die Umgangsrecht an Geldzahlungen knüpfen, sind als sittenwidrig gemäß §138 BGB nichtig. Kindesumgang darf nicht zur Handelsware werden.

Karlsruhe, Bundesgerichtshof (XII ZB 385/23)
BGH-Entscheidung (XII ZB 385/23, FamRZ 2024): Vereinbarungen, die Umgangsrecht an Geldzahlungen knüpfen, sind als sittenwidrig gemäß §138 BGB nichtig. Kindesumgang darf nicht zur Handelsware werden.
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