OLG Frankfurt 6 UF 85/26 - Holen und Bringen des Kindes ist Aufgabe des Umgangselternteils
Auch bei weiter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des umgangsberechtigten Elternteils und dem des Kindes ist das Holen und Bringen grundsätzlich allein Aufgabe des Umgangselternteils. Eine Mitwirkungspflicht des betreuenden Elternteils kommt nur in Betracht, wenn der Umgang sonst unzumutbar erschwert oder vereitelt würde.
