OLG Frankfurt 6 UF 79/25 - Kindeswohlgefährdung als Voraussetzung unbefristeter begleiteter Umgänge
Die Anordnung unbefristeter begleiteter Umgänge nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB setzt eine Kindeswohlgefährdung voraus. Fehlt es daran, können begleitete Umgänge für höchstens sechs Monate angeordnet werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, etwa wenn wegen längerer räumlicher Trennung eine Entfremdung eingetreten ist und Vertrauen erst wieder aufgebaut werden muss.
