OLG Braunschweig 1 UF 48/25 - Sorgerechtsabänderungsantrag erfordert grundsätzlich Verfahrensdurchführung
Das OLG Braunschweig stellte klar: Ein Antrag auf Abänderung einer Sorgeentscheidung nach §§ 1671, 1696 BGB entfaltet eine ermessensreduzierende Wirkung auf das Familiengericht. Die Zurückweisung eines Abänderungsantrags ohne die in Kindschaftsverfahren vorgesehenen Verfahrenshandlungen (Anhörungen, Stellungnahmen) ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig, in denen das Begehren von vornherein offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist.
