
Gesetzesvorlage: Paritätische Betreuung als Leitbild
Eigenständige Reformvorlage für das deutsche Familienrecht, evidenzbasiert und genderneutral
Leitbild und Reformziel
Diese Vorlage formuliert, wie das Familienrecht richtig aussehen soll: Gemeinsame, paritätische Betreuung durch beide Elternteile als Leitbild nach Trennung und Scheidung. Kinder sollen bedeutsame Zeit mit beiden Elternteilen verbringen. Keines der Elternteile ist per se ungeeignet; das Kind wird nicht in eine Entscheidung zwischen Eltern gedrängt.
Belastbare Studien und ein Konsenspapier von ca. 110 Forschenden (Warshak 2014) belegen, dass regelmäßiger, bedeutsamer Kontakt zu beiden Elternteilen das Kindeswohl im Durchschnitt fördert und als Leitbild in geeigneten Familien wissenschaftlich begründet ist. Das gilt nicht ausnahmslos: Bei Gewalt und Missbrauch ist paritätische Betreuung ausgeschlossen; bei Hochkonflikt nur unter Voraussetzungen tragfähig.
1957
Letztes Mal grundlegend reformiertes Unterhaltsrecht
0
gesetzliche Regelungen zum Wechselmodell im BGB (Stand 2026)
~110
Forschende unterzeichneten 2014 das Warshak-Konsenspapier zu gemeinsamer Betreuung
Gewalt- und Hochkonflikt-Schutz als Qualitätsmerkmal
Das Leitbild der paritätischen Betreuung gilt nicht ausnahmslos. Dieser Schutzrahmen ist kein Zugeständnis, sondern integraler Bestandteil des Reformvorschlags. Schutz des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils hat Vorrang vor dem Betreuungsleitbild.
Häusliche Gewalt und Missbrauch
Paritätische Betreuung scheidet in der Regel aus. Das Gericht prüft Gegenindikationen vor jeder Anordnung. Maßstab: Kindeswohl und Schutz des betroffenen Elternteils.
Hochstrittiger Elternkonflikt
Wechselmodell nur tragfähig, wenn konkrete Voraussetzungen für eine Kooperation bestehen. Das Gericht ordnet bei Bedarf flankierende Maßnahmen an (Umgangspflegschaft, Mediation).
Regelfall: geeignete Familien
Für Familien ohne Gewalt und mit grundlegender Kooperationsfähigkeit ist paritätische Betreuung das Leitbild. Der Kindeswille, das Alter und bisherige Arrangements sind zu berücksichtigen.
Gesetzestext: Vorher / Nachher
Die vier zentralen BGB-Änderungen im direkten Vergleich. Links der geltende Rechtsstand, rechts der evidenzbasierte Reformvorschlag.
„Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.“
„(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so verbleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bei beiden Elternteilen. Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge allein übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. (1a) Nicht miteinander verheirateten Elternteilen steht das gemeinsame Sorgerecht ab Geburt zu, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.“
Nicht vorhanden. Das BGB kennt kein „Wechselmodell“. Die gesamte Betreuungsregelung nach Trennung basiert auf Richterrecht (BGH XII ZB 601/15, 2017) und ist nicht kodifiziert.
„(1) Nach Trennung oder Scheidung wirken das Familiengericht und das Jugendamt darauf hin, dass beide Elternteile in bedeutsamem Umfang am Alltag des Kindes beteiligt bleiben. (2) Das Familiengericht kann die Betreuung im Wechselmodell anordnen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht, beide Haushalte eine kindgerechte Betreuung gewährleisten können und die räumliche Entfernung die Ausübung nicht unzumutbar erschwert. (3) Das Wechselmodell umfasst die symmetrische (ca. 50:50) und asymmetrische Aufteilung (mind. 30 % beim seltener betreuenden Elternteil). (4) Die Anordnung scheidet in der Regel aus, wenn häusliche Gewalt, Kindesmisshandlung oder Missbrauch vorliegt. Bei hochstrittigen Elternkonflikten ist sie nur tragfähig, wenn konkrete Voraussetzungen für eine Kooperation bestehen.“
Grundsätzlich: „Eine(r) betreut, eine(r) zahlt.“ Der barunterhaltspflichtige Elternteil leistet den vollen Barunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, unabhängig davon, wie viel Zeit er tatsächlich mit dem Kind verbringt.
„(3a) Übernimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil mindestens 30 Prozent der Betreuungszeit des Kindes, so reduziert sich der zu leistende Barunterhalt angemessen. Der Barunterhalt wird auf Grundlage beider Elterneinkommen sowie des jeweiligen Betreuungsanteils berechnet. Das Existenzminimum des Kindes ist in jedem Fall zu sichern.“
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Verstolß bleibt in der Praxis häufig folgenlos.
„Die gerichtliche Ausgestaltung des Umgangs kann auch eine Betreuung im Wechselmodell umfassen (§ 1679). Die Umgangspflicht ist von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht den Schwerpunkt seines Aufenthalts hat, wahrzunehmen. Bei wiederholter Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft frühzeitig anzuordnen.“
Wissenschaftliche Evidenz
Folgende peer-reviewed Studien und Übersichtsarbeiten bilden die Evidenzgrundlage. Die Aussagen beziehen sich auf Durchschnittsbefunde in geeigneten Familien; Gewalt und Missbrauch sind in allen Studien als Ausschlusskriterium anerkannt.
FAMOD-Studie (Steinbach/Helms, 2021)
QuelleInstitution: Universität Duisburg-Essen & Philipps-Universität Marburg, gefördert durch Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
Design: Repräsentative Querschnittsstudie, n = 1.233 getrennte Familien; Multi-Akteurs-Befragung (Eltern, Kinder, neue Partner)
- Wechselmodell „funktioniert mindestens genauso gut wie das vorherrschende Residenzmodell“
- Asymmetrisches Wechselmodell (≥ 30 % beim seltener betreuenden Elternteil) zeigt beste Ergebnisse bei 7–14-Jährigen
- Kinder im Wechselmodell weisen im Durchschnitt weniger psychische Auffälligkeiten auf als im Residenzmodell
- Intensiver Kontakt zu beiden Elternteilen stärkt die Eltern-Kind-Beziehungen zu beiden Elternteilen gleichzeitig
- Caveat: Bei stark eskalierten Elternkonflikten ohne Kooperationswillen sind negative Effekte möglich
Publikation: FamRZ 2021, Heft 10, S. 729–740; FamRZ 2022, S. 1827–1837 · Projektseite
Nielsen 2017: 54-Studien-Übersicht
QuelleInstitution: Prof. Dr. Linda Nielsen, Wake Forest University (USA)
Design: Systematischer Forschungsüberblick über 54 publizierte Studien zu Shared Physical Custody (JPC) vs. Sole Physical Custody (SPC)
- In allen 54 ausgewerteten Studien: Kinder im Wechselmodell (≥ 35 % bei jedem Elternteil) zeigen im Durchschnitt bessere Ergebnisse als im Residenzmodell
- Überlegene Ergebnisse bei Schulleistung, emotionaler Gesundheit, Verhaltensauffälligkeiten, Körpergesundheit und Eltern-Kind-Beziehungen
- Hoher Elternkonflikt schließt positive Effekte des Wechselmodells nicht per se aus (Analyse von 19 Einzelstudien)
- Einkommensunterschiede erklären die Überlegenheit des Wechselmodells nicht
- Positive Effekte auch für jüngere Kinder nachgewiesen
- Intensiver Kontakt zu einem Elternteil zeigt stärkeren positiven Effekt, wenn das Kind dort auch bedeutsame Zeit verbringt
Publikation: Journal of Divorce & Remarriage, 2017; Institute for Family Studies, 2017
Warshak 2014: Consensus-Bericht (ca. 110 Unterzeichnende)
QuelleInstitution: Prof. Dr. Richard Warshak und ca. 110 mitzeichnende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Familienforschung
Design: Interdisziplinäres Konsenspapier zur Beurteilung der Forschungslage bei Betreuungsplänen für Kleinkinder nach Trennung und Scheidung
- Belastbare Evidenz dafür, dass regelmäßiger, bedeutsamer Kontakt zu beiden Elternteilen das Wohlbefinden von Kindern fördert
- Gemeinsame Betreuung ist für geeignete Familien als Leitbild wissenschaftlich begründet
- Häusliche Gewalt und Missbrauch sind klare Kontraindikationen; bei Hochkonflikt ist Zurückhaltung geboten
- Übermäßige Schutzargumente ohne konkrete Belege schaden dem Kind, wenn sie bedeutsamen Kontakt zum anderen Elternteil verhindern
Publikation: Psychology, Public Policy, and Law, 2014, Vol. 20, No. 1 (APA)
Bauserman 2002: Meta-Analyse (33 Studien)
QuelleInstitution: Robert Bauserman, Maryland Department of Health and Mental Hygiene (USA)
Design: Meta-Analyse von 33 Studien, veröffentlicht im Journal of Family Psychology
- Kinder mit intensivem Kontakt zu beiden Elternteilen zeigen weniger Verhaltensauffälligkeiten und emotionale Störungen
- Bessere Schulleistungen als bei stark eingeschränktem Kontakt zu einem Elternteil
- Höchstes Konfliktniveau bei klassischem Residenzmodell mit Wochenendkontakt
- Betreuende Elternteile berichten höhere Zufriedenheit bei umfangreicher Mitbeteiligung des anderen Elternteils
Publikation: Journal of Family Psychology, 2002, Vol. 16, No. 1, S. 91–102
Bergström et al. 2013/2014: Schwedische Kohortenstudie
QuelleInstitution: Karolinska Institutet / Örebro University (Schweden)
Design: Repräsentative Kohortenstudie an schwedischen Schulkindern (n > 150.000); Längsschnittdesign
- Kinder im Wechselmodell berichten bessere psychische Gesundheit und höhere Lebensqualität als im Residenzmodell
- Geringeres Risiko für Mobbing-Erfahrungen
- Höhere Schulzufriedenheit
- Effekte halten über mehrere Messzeitpunkte an
Publikation: Acta Paediatrica, 2013; Journal of Epidemiology & Community Health, 2014
Internationaler Vergleich
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages (WD 7-069/25, Dezember 2025) dokumentiert den Rechtsstand in ausgewählten Ländern, die das Wechselmodell bereits gesetzlich verankert haben.
Belgien
Seit 2006: Wechselmodell als vorrangig zu prüfende Option bei Antrag eines Elternteils
Antragstellendes Elternteil erhält paritätische Betreuung, wenn kein schwerwiegender Gegengrund vorliegt. Beweislastumkehr: Der ablehnende Elternteil muss Gegenindikationen darlegen.
Ergebnis: In Lüttich: 50,69 % der beantragten paritätischen Betreuungsverfahren erfolgreich. Erhebliche Reduktion von Elternkonflikten nach 2006.
Quelle: Bundestag WD 7-069/25Schweden
Seit 2006: Gericht kann Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anordnen
Gemeinsames Sorgerecht ist Standard. Gerichte ordnen Betreuungsaufteilung am Kindeswohl aus. Sorgerechtsstreitigkeiten sind selten.
Ergebnis: 2005–2006: 17 % der Kinder (11–15 J.) in Doppelresidenz. 2016–2017: 28 % – bei Jüngeren (0–12 J.) bis zu 34 %.
Quelle: Bundestag WD 7-069/25Frankreich
Seit 2002: Doppelresidenz gesetzlich als gleichwertige Alternative genannt
Wechselmodell kann gerichtlich angeordnet werden. Im Gesetzestext zuerst genannt als mögliche Wohnform nach Trennung.
Ergebnis: Ca. 400.000 Kinder in gemeinsamer Betreuung (2,7 % der unter 18-Jährigen). Tendenz steigend.
Quelle: Bundestag WD 7-069/25Estland
Gemeinsames Sorgerecht bleibt Standard auch nach Trennung; gleiches Umgangsrecht als Regelfall
Sorgerecht endet nicht mit Trennung. Bei fehlenden Gegenindikationen (Missbrauch, große räumliche Distanz) gleichmäßige Betreuung als Standard.
Ergebnis: Niedrige Konfliktrate in Sorge- und Umgangsverfahren; Kindeswille ab bestimmtem Alter maßgeblich.
Quelle: Bundestag WD 7-069/25Vorteile der Reform
Für Kinder
- Bedeutsamer Kontakt zu beiden Elternteilen sichert emotionale Entwicklung
- Weniger Loyalitätskonflikte durch strukturierte Regelung
- Höheres Wohlbefinden und bessere Schulleistungen (Studienbelege)
- Recht auf beide Elternteile wird gelebt, nicht nur formal zugesprochen
Für Familien
- Klare Regelung reduziert langwierige Gerichtsverfahren
- Fairere Unterhaltsberechnung bei geteilter Betreuung
- Entlastung des betreuenden Elternteils durch echte Mitbeteiligung des anderen
- Besseres Verhältnis der getrennten Eltern (Belgien-Erfahrung seit 2006)
Für Gerichte und Jugendämter
- Klare gesetzliche Grundlage statt heterogener Rechtsprechung
- Weniger eskalierte Sorgerechtsstreitigkeiten langfristig
- BGH-Rechtsprechung (2017) wird in Gesetzestext überführt
- Einheitliche Anwendung bundesweit
Für die Gesellschaft
- Langfristig weniger Folgekosten durch emotionale Kindheitstraumata
- Gleichberechtigte Elternschaft normalisiert gesellschaftlich
- Deutschland schließt Lücke zu belgischen, schwedischen, französischen Standards
- Bessere Beschäftigungsfähigkeit beider Elternteile durch faire Betreuungsaufteilung
Rechtlicher Kontext und parlamentarische Vorarbeiten
Wechselmodell ist nach § 1684 BGB gerichtlich anordnenbar, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht. Keine gesetzliche Verhinderung.
Antrag „Familienrechtliches Wechselmodell als Regelfall einführen", abgelehnt bei Enthaltungen und Gegenstimmen.
Geplanter § 1679 Abs. 3 BGB: Wechselmodell gesetzlich verankern. Scheiterte mit dem Ampel-Aus im Nov. 2024.
Asymmetrisches Wechselmodell (≥ 30 %): Barunterhalt wird anhand beider Elterneinkommen berechnet.
Wissenschaftliche Dienste des Bundestages dokumentieren Rechtsstand in Belgien, Schweden, Frankreich, Estland.
Formulierung: „Bei Reformen des Familienrechts werden wir uns vom Wohl des Kindes leiten lassen." Wechselmodell nicht explizit erwähnt.
Chronologie des Kindschaftsrechts
Belegte Stationen der gesetzgeberischen Entwicklung. Stand: Referentenentwurf KiMoG, 11. Mai 2026. Weitere Schritte (Regierungsentwurf, Bundesrat, Bundestag, Inkrafttreten) werden ergänzt, sobald sie belegbar eingetreten sind.
Kindschaftsrechtsreformgesetz
Letzte umfassende Reform des Kindschaftsrechts. Einführung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts auch für Elternteile, die nicht miteinander verheiratet sind.
Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz
Das Bundesministerium der Justiz legt ein Eckpunktepapier zur Modernisierung von Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrecht vor.
Referentenentwurf KiMoG
Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG). Versand an Länder und Verbände, Veröffentlichung durch das Ministerium.
Ende der Stellungnahmefrist
Ende der Stellungnahmefrist zum Referentenentwurf KiMoG für Länder und Verbände.
Gesetzesänderungsvorschlag
GESETZESÄNDERUNGSVORSCHLAG
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kindschaftsrechts
evidenzbasierte Reform zum Wohl des Kindes
Stand: Juni 2026 | mein-einzelfall.de
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A. ZIEL UND LEITBILD
Gemeinsame, paritätische Betreuung durch beide Elternteile ist das
Leitbild dieser Reform. Kinder sollen nach Trennung oder Scheidung
bedeutsame Zeit mit beiden Elternteilen verbringen. Keines der
Elternteile ist per se ungeeignet; das Kind wird nicht in eine
Entscheidung zwischen Eltern gedrängt.
Das geltende Kindschafts- und Unterhaltsrecht geht beim Kindesunterhalt
vom Residenzmodell als Ausgangspunkt aus: Ein Elternteil betreut, der
andere zahlt. Belastbare Studien (FAMOD 2021, Nielsen 2017, Bauserman
2002, Bergström 2013/2014) und das Warshak-Konsenspapier (2014, ca. 110
Unterzeichnende) belegen, dass regelmäßiger, bedeutsamer Kontakt zu
beiden Elternteilen das Kindeswohl im Durchschnitt fördert und als
Leitbild in geeigneten Familien wissenschaftlich begründet ist.
Ziel dieser Reform:
1. Gesetzliche Verankerung des Wechselmodells im BGB
2. Anpassung des Unterhaltsrechts an vielfältige Betreuungsrealitäten
3. Vereinfachter Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht
4. Stärkung der Durchsetzbarkeit von Umgangsrechten
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B. SCHUTZ BEI GEWALT UND HOCHKONFLIKT
Das Leitbild der paritätischen Betreuung gilt nicht ausnahmslos.
Schutz des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils hat Vorrang.
- Bei häuslicher Gewalt, Kindesmisshandlung oder Missbrauch:
Wechselmodell scheidet in der Regel aus (§ 1679 Abs. 4 neu).
- Bei hochstrittigen Elternkonflikten: Wechselmodell nur tragfähig,
wenn konkrete Voraussetzungen für eine Kooperation bestehen.
- Maßstab ist stets das Kindeswohl im Einzelfall.
Diese Schutzarchitektur ist ein Qualitätsmerkmal des Vorschlags,
kein Zugeständnis.
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C. KONKRETE GESETZESÄNDERUNGEN
Artikel 1: Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
1. § 1671 Abs. 1 BGB wird wie folgt geändert:
Bisherige Fassung:
„Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil
beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge
oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt."
Neue Fassung:
„(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
nicht nur vorübergehend getrennt, so verbleibt das gemeinsame
Sorgerecht grundsätzlich bei beiden Elternteilen. Das Familiengericht
kann auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen
Teil davon einem Elternteil allein übertragen, wenn dies dem Wohl
des Kindes am besten entspricht.
(1a) Nicht miteinander verheirateten Elternteilen steht das
gemeinsame Sorgerecht ab Geburt zu, sofern keine konkreten
Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Bei
Widerspruch entscheidet das Familiengericht."
2. § 1679 BGB (neu): Zeitliche Betreuung durch beide Elternteile:
„(1) Nach Trennung oder Scheidung wirken das Familiengericht und
das Jugendamt darauf hin, dass beide Elternteile in bedeutsamem
Umfang am Alltag des Kindes beteiligt bleiben.
(2) Das Familiengericht kann die Betreuung im Wechselmodell
anordnen, wenn
a) dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht,
b) beide Haushalte eine kindgerechte Betreuung gewährleisten
können und
c) die räumliche Entfernung zwischen den Haushalten die
Betreuungsausübung nicht unzumutbar erschwert.
(3) Das Wechselmodell umfasst sowohl die symmetrische
Aufteilung (annähernd 50:50) als auch die asymmetrische
Aufteilung (mindestens 30 Prozent der Betreuungszeit beim
seltener betreuenden Elternteil). Bei der Entscheidung sind
der Kindeswille, das Alter des Kindes, bisherige
Betreuungsarrangements und die Kooperationsfähigkeit der
Eltern zu berücksichtigen.
(4) Die Anordnung eines Wechselmodells scheidet in der Regel
aus, wenn häusliche Gewalt, Kindesmisshandlung oder Missbrauch
vorliegt. Bei hochstrittigen Elternkonflikten ist sie nur
tragfähig, wenn konkrete Voraussetzungen für eine Kooperation
bestehen."
3. § 1684 Abs. 1 BGB: Klarstellung Umgangspflicht:
Ergänzung nach Satz 1:
„Die gerichtliche Ausgestaltung des Umgangs kann auch eine
Betreuung im Wechselmodell umfassen (§ 1679). Die Umgangspflicht
ist von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht den Schwerpunkt
seines Aufenthalts hat, wahrzunehmen."
4. Unterhaltsrecht: § 1606 Abs. 3 BGB (Reform bei geteilter Betreuung):
Bisheriger Grundsatz: „Eine(r) betreut, eine(r) zahlt."
Neuer § 1606 Abs. 3a BGB (neu):
„(3a) Übernimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil mindestens
30 Prozent der Betreuungszeit des Kindes, so reduziert sich der
zu leistende Barunterhalt angemessen. Der Barunterhalt wird in
diesem Fall auf Grundlage beider Elterneinkommen sowie des
jeweiligen Betreuungsanteils berechnet. Das Existenzminimum des
Kindes ist in jedem Fall zu sichern."
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D. BEGLEITENDE MASSNAHMEN
1. Verfahrensbeschleunigung: Familiengerichte sollen Umgangs- und
Sorgeverfahren innerhalb von sechs Monaten abschließen.
2. Durchsetzung: Bei wiederholter Umgangsvereitelung ist eine
Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB) frühzeitig anzuordnen.
3. Qualitätssicherung: Gutachterinnen und Gutachter in Sorge- und
Umgangsverfahren müssen nachgewiesene Kenntnisse in empirischer
Familienforschung nachweisen.
4. Statistik: Destatis erfasst ab Inkrafttreten die tatsächliche
Betreuungsaufteilung separat vom Meldestatus (Haushaltsprinzip),
um „Alleinerziehend" von „Getrennterziehend" zu unterscheiden.
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E. WISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGE
- FAMOD-Studie (Steinbach/Helms 2021, DFG-gefördert, n=1.233):
Asymmetrisches Wechselmodell zeigt beste Kindeswohl-Ergebnisse.
FamRZ 2021, Heft 10, S. 729–740.
- Nielsen 2017 (54 Studien, Journal of Divorce & Remarriage):
In allen 54 ausgewerteten Studien bessere Ergebnisse bei
Wechselmodell im Durchschnitt.
- Warshak et al. 2014 (Consensus-Bericht, ca. 110 Unterzeichnende):
Regelmäßiger Kontakt zu beiden Elternteilen fördert das
Kindeswohl. Gewalt und Missbrauch sind Kontraindikationen.
Psychology, Public Policy, and Law, 2014, Vol. 20 (1).
- Bauserman 2002 (Meta-Analyse 33 Studien, Journal of Family Psychology):
Weniger Verhaltensauffälligkeiten, bessere Schulleistungen.
- Bergström et al. 2013/2014 (Karolinska Institut, n>150.000):
Bessere psychische Gesundheit und Lebensqualität im Wechselmodell.
- Internationaler Vergleich: Belgien (2006), Schweden (2006),
Frankreich (2002), Estland.
Quelle: Bundestag Wissenschaftliche Dienste, WD 7-069/25 (2025).
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Hinweis: Dieses Dokument ist ein Formulierungsvorschlag für den
politischen Diskurs. Es erhebt keinen Anspruch auf rechtliche
Verbindlichkeit. Die zitierten Quellen sind vollständig im
Fließtext der Webseite mein-einzelfall.de/politik/gesetzentwurf
verlinkt.
Stand: Juni 2026 | mein-einzelfall.deWeiterführende Themen
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