Parlamentsgebäude mit Familienrechtsdokumenten – politische Dimension des Familienrechts

Gesetzesvorlage: Paritätische Betreuung als Leitbild

Eigenständige Reformvorlage für das deutsche Familienrecht, evidenzbasiert und genderneutral

Leitbild und Reformziel

Diese Vorlage formuliert, wie das Familienrecht richtig aussehen soll: Gemeinsame, paritätische Betreuung durch beide Elternteile als Leitbild nach Trennung und Scheidung. Kinder sollen bedeutsame Zeit mit beiden Elternteilen verbringen. Keines der Elternteile ist per se ungeeignet; das Kind wird nicht in eine Entscheidung zwischen Eltern gedrängt.

Belastbare Studien und ein Konsenspapier von ca. 110 Forschenden (Warshak 2014) belegen, dass regelmäßiger, bedeutsamer Kontakt zu beiden Elternteilen das Kindeswohl im Durchschnitt fördert und als Leitbild in geeigneten Familien wissenschaftlich begründet ist. Das gilt nicht ausnahmslos: Bei Gewalt und Missbrauch ist paritätische Betreuung ausgeschlossen; bei Hochkonflikt nur unter Voraussetzungen tragfähig.

1957

Letztes Mal grundlegend reformiertes Unterhaltsrecht

0

gesetzliche Regelungen zum Wechselmodell im BGB (Stand 2026)

~110

Forschende unterzeichneten 2014 das Warshak-Konsenspapier zu gemeinsamer Betreuung

Gewalt- und Hochkonflikt-Schutz als Qualitätsmerkmal

Das Leitbild der paritätischen Betreuung gilt nicht ausnahmslos. Dieser Schutzrahmen ist kein Zugeständnis, sondern integraler Bestandteil des Reformvorschlags. Schutz des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils hat Vorrang vor dem Betreuungsleitbild.

Häusliche Gewalt und Missbrauch

Paritätische Betreuung scheidet in der Regel aus. Das Gericht prüft Gegenindikationen vor jeder Anordnung. Maßstab: Kindeswohl und Schutz des betroffenen Elternteils.

Hochstrittiger Elternkonflikt

Wechselmodell nur tragfähig, wenn konkrete Voraussetzungen für eine Kooperation bestehen. Das Gericht ordnet bei Bedarf flankierende Maßnahmen an (Umgangspflegschaft, Mediation).

Regelfall: geeignete Familien

Für Familien ohne Gewalt und mit grundlegender Kooperationsfähigkeit ist paritätische Betreuung das Leitbild. Der Kindeswille, das Alter und bisherige Arrangements sind zu berücksichtigen.

Gesetzestext: Vorher / Nachher

Die vier zentralen BGB-Änderungen im direkten Vergleich. Links der geltende Rechtsstand, rechts der evidenzbasierte Reformvorschlag.

§ 1671 Abs. 1 BGBGemeinsames Sorgerecht nach Trennung
Vorher: Aktuelle Fassung
„Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.“
Quelle: BGB § 1671 Abs. 1, Stand 2024
Das Sorgerecht kann auf Antrag eines Elternteils einseitig übertragen werden. Keine gesetzliche Vermutung für gemeinsames Sorgerecht.
Nachher: Reformvorschlag
„(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so verbleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bei beiden Elternteilen. Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge allein übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. (1a) Nicht miteinander verheirateten Elternteilen steht das gemeinsame Sorgerecht ab Geburt zu, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.“
Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall; Beweislast für Alleinsorge beim antragstellenden Elternteil. Gleichstellung nicht-ehelicher Elternteile.
§ 1679 BGB (neu)Wechselmodell: gesetzliche Grundlage
Vorher: Aktuelle Rechtslage
Nicht vorhanden. Das BGB kennt kein „Wechselmodell“. Die gesamte Betreuungsregelung nach Trennung basiert auf Richterrecht (BGH XII ZB 601/15, 2017) und ist nicht kodifiziert.
Quelle: BGB §§ 1684–1687 (Umgangsrecht), Stand 2024
Keine gesetzliche Definition, keine Anordnungsmöglichkeit, keine klaren Voraussetzungen für das Wechselmodell. Gerichte lehnen es häufig mangels Rechtsgrundlage ab.
Nachher: Reformvorschlag
„(1) Nach Trennung oder Scheidung wirken das Familiengericht und das Jugendamt darauf hin, dass beide Elternteile in bedeutsamem Umfang am Alltag des Kindes beteiligt bleiben. (2) Das Familiengericht kann die Betreuung im Wechselmodell anordnen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht, beide Haushalte eine kindgerechte Betreuung gewährleisten können und die räumliche Entfernung die Ausübung nicht unzumutbar erschwert. (3) Das Wechselmodell umfasst die symmetrische (ca. 50:50) und asymmetrische Aufteilung (mind. 30 % beim seltener betreuenden Elternteil). (4) Die Anordnung scheidet in der Regel aus, wenn häusliche Gewalt, Kindesmisshandlung oder Missbrauch vorliegt. Bei hochstrittigen Elternkonflikten ist sie nur tragfähig, wenn konkrete Voraussetzungen für eine Kooperation bestehen.“
Erstmalige Kodifizierung des Wechselmodells im BGB. Klare Voraussetzungen und Ausschlussgründe. Beide Elternteile erhalten Rechtssicherheit.
§ 1606 Abs. 3 BGBKindesunterhalt bei geteilter Betreuung
Vorher: Aktuelle Fassung
Grundsätzlich: „Eine(r) betreut, eine(r) zahlt.“ Der barunterhaltspflichtige Elternteil leistet den vollen Barunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, unabhängig davon, wie viel Zeit er tatsächlich mit dem Kind verbringt.
Quelle: BGB § 1606 Abs. 3, Praxis Stand 2024
Wer 40 % der Betreuung übernimmt, zahlt dennoch vollen Unterhalt. Das setzt falsche Anreize gegen aktive Elternschaft und widerspricht dem Sinn einer geteilten Elternschaft.
Nachher: Reformvorschlag (§ 1606 Abs. 3a BGB neu)
„(3a) Übernimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil mindestens 30 Prozent der Betreuungszeit des Kindes, so reduziert sich der zu leistende Barunterhalt angemessen. Der Barunterhalt wird auf Grundlage beider Elterneinkommen sowie des jeweiligen Betreuungsanteils berechnet. Das Existenzminimum des Kindes ist in jedem Fall zu sichern.“
Faire Anrechnung gelebter Betreuung beim Unterhalt. Angelehnt an BMJ-Diskussionsentwurf 2024. Entlastet aktiv betreuende Elternteile finanziell.
§ 1684 Abs. 1 BGBUmgangspflicht und -durchsetzung
Vorher: Aktuelle Fassung
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Verstolß bleibt in der Praxis häufig folgenlos.
Quelle: BGB § 1684 Abs. 1, Stand 2024
Umgangsvereitelung ist schwer sanktionierbar. Ergänzungspfleger werden zu spät eingesetzt. Kinder verlieren bei Verweigerung faktisch den Kontakt zu einem Elternteil.
Nachher: Reformvorschlag (Ergänzung nach Satz 1)
„Die gerichtliche Ausgestaltung des Umgangs kann auch eine Betreuung im Wechselmodell umfassen (§ 1679). Die Umgangspflicht ist von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht den Schwerpunkt seines Aufenthalts hat, wahrzunehmen. Bei wiederholter Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft frühzeitig anzuordnen.“
Ausdrückliche Verbindung von Umgangsrecht und Wechselmodell. Frühere Sanktionierung bei Umgangsvereitelung schützt das Kindeswohl.

Wissenschaftliche Evidenz

Folgende peer-reviewed Studien und Übersichtsarbeiten bilden die Evidenzgrundlage. Die Aussagen beziehen sich auf Durchschnittsbefunde in geeigneten Familien; Gewalt und Missbrauch sind in allen Studien als Ausschlusskriterium anerkannt.

FAMOD-Studie (Steinbach/Helms, 2021)

Quelle

Institution: Universität Duisburg-Essen & Philipps-Universität Marburg, gefördert durch Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)

Design: Repräsentative Querschnittsstudie, n = 1.233 getrennte Familien; Multi-Akteurs-Befragung (Eltern, Kinder, neue Partner)

  • Wechselmodell „funktioniert mindestens genauso gut wie das vorherrschende Residenzmodell“
  • Asymmetrisches Wechselmodell (≥ 30 % beim seltener betreuenden Elternteil) zeigt beste Ergebnisse bei 7–14-Jährigen
  • Kinder im Wechselmodell weisen im Durchschnitt weniger psychische Auffälligkeiten auf als im Residenzmodell
  • Intensiver Kontakt zu beiden Elternteilen stärkt die Eltern-Kind-Beziehungen zu beiden Elternteilen gleichzeitig
  • Caveat: Bei stark eskalierten Elternkonflikten ohne Kooperationswillen sind negative Effekte möglich

Publikation: FamRZ 2021, Heft 10, S. 729–740; FamRZ 2022, S. 1827–1837 · Projektseite

Nielsen 2017: 54-Studien-Übersicht

Quelle

Institution: Prof. Dr. Linda Nielsen, Wake Forest University (USA)

Design: Systematischer Forschungsüberblick über 54 publizierte Studien zu Shared Physical Custody (JPC) vs. Sole Physical Custody (SPC)

  • In allen 54 ausgewerteten Studien: Kinder im Wechselmodell (≥ 35 % bei jedem Elternteil) zeigen im Durchschnitt bessere Ergebnisse als im Residenzmodell
  • Überlegene Ergebnisse bei Schulleistung, emotionaler Gesundheit, Verhaltensauffälligkeiten, Körpergesundheit und Eltern-Kind-Beziehungen
  • Hoher Elternkonflikt schließt positive Effekte des Wechselmodells nicht per se aus (Analyse von 19 Einzelstudien)
  • Einkommensunterschiede erklären die Überlegenheit des Wechselmodells nicht
  • Positive Effekte auch für jüngere Kinder nachgewiesen
  • Intensiver Kontakt zu einem Elternteil zeigt stärkeren positiven Effekt, wenn das Kind dort auch bedeutsame Zeit verbringt

Publikation: Journal of Divorce & Remarriage, 2017; Institute for Family Studies, 2017

Warshak 2014: Consensus-Bericht (ca. 110 Unterzeichnende)

Quelle

Institution: Prof. Dr. Richard Warshak und ca. 110 mitzeichnende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Familienforschung

Design: Interdisziplinäres Konsenspapier zur Beurteilung der Forschungslage bei Betreuungsplänen für Kleinkinder nach Trennung und Scheidung

  • Belastbare Evidenz dafür, dass regelmäßiger, bedeutsamer Kontakt zu beiden Elternteilen das Wohlbefinden von Kindern fördert
  • Gemeinsame Betreuung ist für geeignete Familien als Leitbild wissenschaftlich begründet
  • Häusliche Gewalt und Missbrauch sind klare Kontraindikationen; bei Hochkonflikt ist Zurückhaltung geboten
  • Übermäßige Schutzargumente ohne konkrete Belege schaden dem Kind, wenn sie bedeutsamen Kontakt zum anderen Elternteil verhindern

Publikation: Psychology, Public Policy, and Law, 2014, Vol. 20, No. 1 (APA)

Bauserman 2002: Meta-Analyse (33 Studien)

Quelle

Institution: Robert Bauserman, Maryland Department of Health and Mental Hygiene (USA)

Design: Meta-Analyse von 33 Studien, veröffentlicht im Journal of Family Psychology

  • Kinder mit intensivem Kontakt zu beiden Elternteilen zeigen weniger Verhaltensauffälligkeiten und emotionale Störungen
  • Bessere Schulleistungen als bei stark eingeschränktem Kontakt zu einem Elternteil
  • Höchstes Konfliktniveau bei klassischem Residenzmodell mit Wochenendkontakt
  • Betreuende Elternteile berichten höhere Zufriedenheit bei umfangreicher Mitbeteiligung des anderen Elternteils

Publikation: Journal of Family Psychology, 2002, Vol. 16, No. 1, S. 91–102

Bergström et al. 2013/2014: Schwedische Kohortenstudie

Quelle

Institution: Karolinska Institutet / Örebro University (Schweden)

Design: Repräsentative Kohortenstudie an schwedischen Schulkindern (n > 150.000); Längsschnittdesign

  • Kinder im Wechselmodell berichten bessere psychische Gesundheit und höhere Lebensqualität als im Residenzmodell
  • Geringeres Risiko für Mobbing-Erfahrungen
  • Höhere Schulzufriedenheit
  • Effekte halten über mehrere Messzeitpunkte an

Publikation: Acta Paediatrica, 2013; Journal of Epidemiology & Community Health, 2014

Internationaler Vergleich

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages (WD 7-069/25, Dezember 2025) dokumentiert den Rechtsstand in ausgewählten Ländern, die das Wechselmodell bereits gesetzlich verankert haben.

🇧🇪

Belgien

Seit 2006: Wechselmodell als vorrangig zu prüfende Option bei Antrag eines Elternteils

Antragstellendes Elternteil erhält paritätische Betreuung, wenn kein schwerwiegender Gegengrund vorliegt. Beweislastumkehr: Der ablehnende Elternteil muss Gegenindikationen darlegen.

Ergebnis: In Lüttich: 50,69 % der beantragten paritätischen Betreuungsverfahren erfolgreich. Erhebliche Reduktion von Elternkonflikten nach 2006.

Quelle: Bundestag WD 7-069/25
🇸🇪

Schweden

Seit 2006: Gericht kann Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anordnen

Gemeinsames Sorgerecht ist Standard. Gerichte ordnen Betreuungsaufteilung am Kindeswohl aus. Sorgerechtsstreitigkeiten sind selten.

Ergebnis: 2005–2006: 17 % der Kinder (11–15 J.) in Doppelresidenz. 2016–2017: 28 % – bei Jüngeren (0–12 J.) bis zu 34 %.

Quelle: Bundestag WD 7-069/25
🇫🇷

Frankreich

Seit 2002: Doppelresidenz gesetzlich als gleichwertige Alternative genannt

Wechselmodell kann gerichtlich angeordnet werden. Im Gesetzestext zuerst genannt als mögliche Wohnform nach Trennung.

Ergebnis: Ca. 400.000 Kinder in gemeinsamer Betreuung (2,7 % der unter 18-Jährigen). Tendenz steigend.

Quelle: Bundestag WD 7-069/25
🇪🇪

Estland

Gemeinsames Sorgerecht bleibt Standard auch nach Trennung; gleiches Umgangsrecht als Regelfall

Sorgerecht endet nicht mit Trennung. Bei fehlenden Gegenindikationen (Missbrauch, große räumliche Distanz) gleichmäßige Betreuung als Standard.

Ergebnis: Niedrige Konfliktrate in Sorge- und Umgangsverfahren; Kindeswille ab bestimmtem Alter maßgeblich.

Quelle: Bundestag WD 7-069/25

Vorteile der Reform

Für Kinder

  • Bedeutsamer Kontakt zu beiden Elternteilen sichert emotionale Entwicklung
  • Weniger Loyalitätskonflikte durch strukturierte Regelung
  • Höheres Wohlbefinden und bessere Schulleistungen (Studienbelege)
  • Recht auf beide Elternteile wird gelebt, nicht nur formal zugesprochen

Für Familien

  • Klare Regelung reduziert langwierige Gerichtsverfahren
  • Fairere Unterhaltsberechnung bei geteilter Betreuung
  • Entlastung des betreuenden Elternteils durch echte Mitbeteiligung des anderen
  • Besseres Verhältnis der getrennten Eltern (Belgien-Erfahrung seit 2006)

Für Gerichte und Jugendämter

  • Klare gesetzliche Grundlage statt heterogener Rechtsprechung
  • Weniger eskalierte Sorgerechtsstreitigkeiten langfristig
  • BGH-Rechtsprechung (2017) wird in Gesetzestext überführt
  • Einheitliche Anwendung bundesweit

Für die Gesellschaft

  • Langfristig weniger Folgekosten durch emotionale Kindheitstraumata
  • Gleichberechtigte Elternschaft normalisiert gesellschaftlich
  • Deutschland schließt Lücke zu belgischen, schwedischen, französischen Standards
  • Bessere Beschäftigungsfähigkeit beider Elternteile durch faire Betreuungsaufteilung

Rechtlicher Kontext und parlamentarische Vorarbeiten

BGH, 1.2.2017 (XII ZB 601/15)

Wechselmodell ist nach § 1684 BGB gerichtlich anordnenbar, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht. Keine gesetzliche Verhinderung.

BT-Drs. 19/1175 (FDP, 2018)

Antrag „Familienrechtliches Wechselmodell als Regelfall einführen", abgelehnt bei Enthaltungen und Gegenstimmen.

BMJ Eckpunktepapier, 15.1.2024

Geplanter § 1679 Abs. 3 BGB: Wechselmodell gesetzlich verankern. Scheiterte mit dem Ampel-Aus im Nov. 2024.

BMJ Diskussionsentwurf Unterhaltsrecht, Sept. 2024

Asymmetrisches Wechselmodell (≥ 30 %): Barunterhalt wird anhand beider Elterneinkommen berechnet.

Bundestag WD 7-069/25 (Dez. 2025)

Wissenschaftliche Dienste des Bundestages dokumentieren Rechtsstand in Belgien, Schweden, Frankreich, Estland.

Koalitionsvertrag CDU/SPD 2025

Formulierung: „Bei Reformen des Familienrechts werden wir uns vom Wohl des Kindes leiten lassen." Wechselmodell nicht explizit erwähnt.

Chronologie des Kindschaftsrechts

Belegte Stationen der gesetzgeberischen Entwicklung. Stand: Referentenentwurf KiMoG, 11. Mai 2026. Weitere Schritte (Regierungsentwurf, Bundesrat, Bundestag, Inkrafttreten) werden ergänzt, sobald sie belegbar eingetreten sind.

  1. Kindschaftsrechtsreformgesetz

    Letzte umfassende Reform des Kindschaftsrechts. Einführung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts auch für Elternteile, die nicht miteinander verheiratet sind.

  2. Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz

    Das Bundesministerium der Justiz legt ein Eckpunktepapier zur Modernisierung von Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrecht vor.

  3. Referentenentwurf KiMoG

    Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG). Versand an Länder und Verbände, Veröffentlichung durch das Ministerium.

  4. Ende der Stellungnahmefrist

    Ende der Stellungnahmefrist zum Referentenentwurf KiMoG für Länder und Verbände.

Gesetzesänderungsvorschlag

Dieser Formulierungsvorschlag dient als Diskussionsgrundlage und erhebt keinen Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit. Die zitierten Studien und Quellen sind im Quellenverzeichnis vollständig verlinkt.
GESETZESÄNDERUNGSVORSCHLAG

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kindschaftsrechts
evidenzbasierte Reform zum Wohl des Kindes

Stand: Juni 2026 | mein-einzelfall.de

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A. ZIEL UND LEITBILD

Gemeinsame, paritätische Betreuung durch beide Elternteile ist das 
Leitbild dieser Reform. Kinder sollen nach Trennung oder Scheidung 
bedeutsame Zeit mit beiden Elternteilen verbringen. Keines der 
Elternteile ist per se ungeeignet; das Kind wird nicht in eine 
Entscheidung zwischen Eltern gedrängt.

Das geltende Kindschafts- und Unterhaltsrecht geht beim Kindesunterhalt 
vom Residenzmodell als Ausgangspunkt aus: Ein Elternteil betreut, der 
andere zahlt. Belastbare Studien (FAMOD 2021, Nielsen 2017, Bauserman 
2002, Bergström 2013/2014) und das Warshak-Konsenspapier (2014, ca. 110 
Unterzeichnende) belegen, dass regelmäßiger, bedeutsamer Kontakt zu 
beiden Elternteilen das Kindeswohl im Durchschnitt fördert und als 
Leitbild in geeigneten Familien wissenschaftlich begründet ist.

Ziel dieser Reform:
1. Gesetzliche Verankerung des Wechselmodells im BGB
2. Anpassung des Unterhaltsrechts an vielfältige Betreuungsrealitäten
3. Vereinfachter Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht
4. Stärkung der Durchsetzbarkeit von Umgangsrechten

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B. SCHUTZ BEI GEWALT UND HOCHKONFLIKT

Das Leitbild der paritätischen Betreuung gilt nicht ausnahmslos. 
Schutz des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils hat Vorrang.

- Bei häuslicher Gewalt, Kindesmisshandlung oder Missbrauch: 
  Wechselmodell scheidet in der Regel aus (§ 1679 Abs. 4 neu).
- Bei hochstrittigen Elternkonflikten: Wechselmodell nur tragfähig, 
  wenn konkrete Voraussetzungen für eine Kooperation bestehen.
- Maßstab ist stets das Kindeswohl im Einzelfall.

Diese Schutzarchitektur ist ein Qualitätsmerkmal des Vorschlags, 
kein Zugeständnis.

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C. KONKRETE GESETZESÄNDERUNGEN

Artikel 1: Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

1. § 1671 Abs. 1 BGB wird wie folgt geändert:

   Bisherige Fassung:
   „Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, 
   nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil 
   beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge 
   oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt."

   Neue Fassung:
   „(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, 
   nicht nur vorübergehend getrennt, so verbleibt das gemeinsame 
   Sorgerecht grundsätzlich bei beiden Elternteilen. Das Familiengericht 
   kann auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen 
   Teil davon einem Elternteil allein übertragen, wenn dies dem Wohl 
   des Kindes am besten entspricht.

   (1a) Nicht miteinander verheirateten Elternteilen steht das 
   gemeinsame Sorgerecht ab Geburt zu, sofern keine konkreten 
   Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Bei 
   Widerspruch entscheidet das Familiengericht."

2. § 1679 BGB (neu): Zeitliche Betreuung durch beide Elternteile:

   „(1) Nach Trennung oder Scheidung wirken das Familiengericht und 
   das Jugendamt darauf hin, dass beide Elternteile in bedeutsamem 
   Umfang am Alltag des Kindes beteiligt bleiben.

   (2) Das Familiengericht kann die Betreuung im Wechselmodell 
   anordnen, wenn
      a) dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht,
      b) beide Haushalte eine kindgerechte Betreuung gewährleisten 
         können und
      c) die räumliche Entfernung zwischen den Haushalten die 
         Betreuungsausübung nicht unzumutbar erschwert.

   (3) Das Wechselmodell umfasst sowohl die symmetrische 
   Aufteilung (annähernd 50:50) als auch die asymmetrische 
   Aufteilung (mindestens 30 Prozent der Betreuungszeit beim 
   seltener betreuenden Elternteil). Bei der Entscheidung sind 
   der Kindeswille, das Alter des Kindes, bisherige 
   Betreuungsarrangements und die Kooperationsfähigkeit der 
   Eltern zu berücksichtigen.

   (4) Die Anordnung eines Wechselmodells scheidet in der Regel 
   aus, wenn häusliche Gewalt, Kindesmisshandlung oder Missbrauch 
   vorliegt. Bei hochstrittigen Elternkonflikten ist sie nur 
   tragfähig, wenn konkrete Voraussetzungen für eine Kooperation 
   bestehen."

3. § 1684 Abs. 1 BGB: Klarstellung Umgangspflicht:

   Ergänzung nach Satz 1:
   „Die gerichtliche Ausgestaltung des Umgangs kann auch eine 
   Betreuung im Wechselmodell umfassen (§ 1679). Die Umgangspflicht 
   ist von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht den Schwerpunkt 
   seines Aufenthalts hat, wahrzunehmen."

4. Unterhaltsrecht: § 1606 Abs. 3 BGB (Reform bei geteilter Betreuung):

   Bisheriger Grundsatz: „Eine(r) betreut, eine(r) zahlt."
   
   Neuer § 1606 Abs. 3a BGB (neu):
   „(3a) Übernimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil mindestens 
   30 Prozent der Betreuungszeit des Kindes, so reduziert sich der 
   zu leistende Barunterhalt angemessen. Der Barunterhalt wird in 
   diesem Fall auf Grundlage beider Elterneinkommen sowie des 
   jeweiligen Betreuungsanteils berechnet. Das Existenzminimum des 
   Kindes ist in jedem Fall zu sichern."

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D. BEGLEITENDE MASSNAHMEN

1. Verfahrensbeschleunigung: Familiengerichte sollen Umgangs- und 
   Sorgeverfahren innerhalb von sechs Monaten abschließen.

2. Durchsetzung: Bei wiederholter Umgangsvereitelung ist eine 
   Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB) frühzeitig anzuordnen.

3. Qualitätssicherung: Gutachterinnen und Gutachter in Sorge- und 
   Umgangsverfahren müssen nachgewiesene Kenntnisse in empirischer 
   Familienforschung nachweisen.

4. Statistik: Destatis erfasst ab Inkrafttreten die tatsächliche 
   Betreuungsaufteilung separat vom Meldestatus (Haushaltsprinzip), 
   um „Alleinerziehend" von „Getrennterziehend" zu unterscheiden.

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E. WISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGE

- FAMOD-Studie (Steinbach/Helms 2021, DFG-gefördert, n=1.233):
  Asymmetrisches Wechselmodell zeigt beste Kindeswohl-Ergebnisse.
  FamRZ 2021, Heft 10, S. 729–740.

- Nielsen 2017 (54 Studien, Journal of Divorce & Remarriage):
  In allen 54 ausgewerteten Studien bessere Ergebnisse bei 
  Wechselmodell im Durchschnitt.
  
- Warshak et al. 2014 (Consensus-Bericht, ca. 110 Unterzeichnende):
  Regelmäßiger Kontakt zu beiden Elternteilen fördert das 
  Kindeswohl. Gewalt und Missbrauch sind Kontraindikationen.
  Psychology, Public Policy, and Law, 2014, Vol. 20 (1).

- Bauserman 2002 (Meta-Analyse 33 Studien, Journal of Family Psychology):
  Weniger Verhaltensauffälligkeiten, bessere Schulleistungen.

- Bergström et al. 2013/2014 (Karolinska Institut, n>150.000):
  Bessere psychische Gesundheit und Lebensqualität im Wechselmodell.

- Internationaler Vergleich: Belgien (2006), Schweden (2006), 
  Frankreich (2002), Estland.
  Quelle: Bundestag Wissenschaftliche Dienste, WD 7-069/25 (2025).

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Hinweis: Dieses Dokument ist ein Formulierungsvorschlag für den 
politischen Diskurs. Es erhebt keinen Anspruch auf rechtliche 
Verbindlichkeit. Die zitierten Quellen sind vollständig im 
Fließtext der Webseite mein-einzelfall.de/politik/gesetzentwurf 
verlinkt.

Stand: Juni 2026 | mein-einzelfall.de

Quellenverzeichnis

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