Umgangsverweigerung, schwere emotionale Gewalt und gerichtlich geduldete Eltern-Kind-Entfremdung
Das betroffene Elternteil ist mit zwei Töchtern seit über zwei Jahren in einem hochstrittigen familiengerichtlichen Verfahren, weil das andere Elternteil nach anfänglicher Zustimmung zum Wechselmodell den Umgang und Übernachtungen verweigert. Zunächst bestand Einigkeit über ein Wechselmodell und es liegt dem betroffenen Elternteil nach eigenen Angaben ein Screenshot mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils vor; nach Bekanntwerden eines neuen Partners verweigerte das andere Elternteil plötzlich gleichwertige Betreuung. Im Zusammenhang mit der Trennung schildert das betroffene Elternteil mehrere gravierende Vorfälle: Das andere Elternteil soll in Bundeswehruniform mit einem Messer gegenübergestanden haben, es habe körperliche Gewalt gegeben und es habe wiederholte Polizeieinsätze gegeben, wobei sich das andere Elternteil mit den Kindern im Haus eingeschlossen haben soll, sodass die Polizei nach Angaben des betroffenen Elternteils nichts unternehmen konnte. Es kam zu einer Wohnungszuweisung, die Übergabe von Kindersitzen erfolgte unter Polizeibegleitung, und aufgrund einer Anzeige wegen angeblicher Fahrzeugentwendung musste das betroffene Elternteil das Fahrzeug herausgeben. In den folgenden Monaten verweigerte das andere Elternteil phasenweise nahezu zwei Monate den Umgang vollständig; Jugendamt und das Amtsgericht Bruchsal hätten hierauf nach Angaben des betroffenen Elternteils nicht mit Ordnungsmitteln reagiert. Das Amtsgericht ordnete zunächst wenige Umgangsstunden während der Turnzeiten an und später über rund eineinhalb Jahre stundenweise Umgänge an mehreren Tagen sowie jeden zweiten Sonntag – insgesamt fast zwei Jahre ohne Übernachtungen –; in dieser Zeit durfte der neue Partner des betroffenen Elternteils die Kinder gerichtlicher Anordnung zufolge nicht kennenlernen. Das andere Elternteil überwachte die Kinder unter anderem über Smartwatches (die Kinder hätten diese bei dem betroffenen Elternteil nicht ausziehen dürfen), zog dem betroffenen Elternteil Minuten bei verspäteter Übergabe sofort von der Umgangszeit ab, gab nach Auszug Kleidung, Spielzeug und persönliche Gegenstände nicht mit, lehnte eigene Wünsche der Kinder nach längeren Aufenthalten ab und bewertete nahezu jeden Bereich des Umgangs negativ; Geschenke des neuen Partners durften die Kinder nicht annehmen oder sich bedanken, und das andere Elternteil habe Übergaben an der Schule überwacht. Die Sachverständige bewertete einige Kontrollmaßnahmen nach Angaben des betroffenen Elternteils als Fürsorge und ließ wesentliche Vorfälle – insbesondere den Messer-Vorfall und weitere gravierende Ereignisse – im Gutachten unerwähnt; im Verfahren wurden Parentifizierung, Loyalitätskonflikte und kindeswohlgefährdende Aspekte thematisiert, und nach Erinnerung des betroffenen Elternteils soll die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Richterin bestätigt haben, dass kindeswohlgefährdende Aspekte vorliegen, dennoch blieben die praktischen Folgen aus und die Kinder verblieben überwiegend beim anderen Elternteil.
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