Vereinbartes Wechselmodell gekippt
Das betroffene Elternteil lebte zeitweise mit dem anderen Elternteil zusammen; das erste Kind wurde 2021 geboren, die Elternzeit und Betreuung wurden geteilt, die Beziehung löste sich Ende 2022 und das zweite Kind wurde im Sommer 2023 geboren. Danach trafen sie Vereinbarungen zu geteilter Elternzeit, Wechselmodell und zwei Haushalten, doch das andere Elternteil stellte die Elternzeitvereinbarung für das zweite Kind in Frage; um das Sorgerecht für Kind zwei musste das betroffene Elternteil vor Gericht streiten, und die Umgänge mit dem zweiten Kind sollten in der Wohnung des anderen Elternteils stattfinden. Das andere Elternteil setzte Besuche des zweitens Kindes wiederholt aus; der umgangsrechtliche Streit endete vor Gericht. Das andere Elternteil holte das erste Kind gerichtlich gestützt aus einer KiTa, die zwischen den Wohnsitzen lag, und das Gericht entschied 2024 auch beim ersten Kind über das Umgangsrecht und kippte das Wechselmodell. Damit wurde das betroffene Elternteil voll unterhaltspflichtig, jedoch befand es sich zu diesem Zeitpunkt in einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Weiterhin genehmigte das Gericht die Fremdbetreuung des zweiten Kindes in einer Krippe mit etwa 1,25 Jahren, obwohl es eine schriftliche Elternzeitabsprache gab, die anderes vorsah. 2025 bestätigte das Gericht ein asymmetrisches Wechselmodell (9 Tage zu 5 Tagen); das Jugendamt bezeichnete das andere Elternteil telefonisch als „bindungsintolerant“, zog daraus aber keine gerichtlichen Konsequenzen. Während der Auseinandersetzungen erhob das andere Elternteil 2024 Vorwürfe wie betrunkene Autofahrt mit Kind und rief die Polizei, entfernte 2025 eine Geburtstagseinladung und verhinderte Teilnahme, setzte Umgang anlässlich einer Operation eines Kindes aus und behauptete fehlende Transportfähigkeit, obwohl ein Arzt dem betroffenen Elternteil das Gegenteil sagte. Bei Übergaben wurden die Kinder zeitweise von der Großmutter und Bekannten des anderen Elternteils betreut, diese griffen das betroffene Elternteil verbal an oder drohten ihm, und es kam zu widersprüchlichen Anzeigen gegenüber Jugendamt und Behörden. Im Unterhaltsverfahren kam es 2025 zu respektlosen Bemerkungen des Richters gegenüber dem betroffenen Elternteil und der Verfahrensbeiständin gegenüber dem anderen Elternteil; zudem verbreitete das andere Elternteil offenbar Gerüchte, die beim Arbeitgeber des betroffenen Elternteils zu Fragen nach einer Kündigung führten.
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