Von Hauptbezugsperson zu Besuchskontakt
Die Trennung erfolgte im November 2024; das andere Elternteil versuchte sofort, alleinige elterliche Sorge und den Verweis des betroffenen Elternteils aus der gemeinsamen Wohnung zu erwirken, was abgelehnt wurde. Das Familiengericht ordnete ein Wochenwechsel-/Nestmodell an und ließ ein familienpsychiatrisches Gutachten erstellen; das Jugendamt wurde involviert und organisierte später begleitete Umgänge und Familienhilfe im Rahmen des SGB VIII. Im Mai 2025 zog das betroffene Elternteil nach einem Polizeieinsatz aus und ließ die Zwillinge (geb. Oktober 2020) beim anderen Elternteil, um die neue Wohnung zu renovieren; das betroffene Elternteil erlitt eine Dekompensation und musste stationär behandelt werden. Das andere Elternteil verweigerte anschließend den Kontakt, so dass das betroffene Elternteil begleitete Umgänge beim Jugendamt beantragen musste, die seit Oktober 2025 stattfanden. Ein im November 2025 vorgelegtes Gutachten wurde als mangelhaft bewertet (elfseitige Fehlerzusammenstellung); im Februar 2026 wurde die Scheidung und die Sorgerechtsverhandlung geführt: das betroffene Elternteil behält das Sorgerecht, muss jedoch das andere Elternteil schriftlich bevollmächtigen, ohne dessen Zustimmung entscheiden zu dürfen, und das andere Elternteil wurde verpflichtet, Informationen über getroffene Entscheidungen zu übermitteln (in der Praxis erfolgte dies nicht).
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