Offene Fallakte auf einem Richtertisch im Gerichtssaal

OLG Frankfurt 4 UF 181/24 – Namensänderung nach § 1617d BGB und Sorgerechtsvollmacht statt Alleinsorge

Hanau, Frankfurt am Main, AG Hanau, OLG Frankfurt, OLG Frankfurt (4 UF 181/24)

Öffentliche Quelle
19. Februar 2026
Sorgerecht
Umgangsausschluss
Kindeswille
Verfahrensrecht
Gewalt & Gewaltschutz
Entfremdung
Macht

OLG Frankfurt 4 UF 181/24 – Namensänderung nach § 1617d BGB und Sorgerechtsvollmacht statt Alleinsorge

Das OLG Frankfurt hebt die erstinstanzliche Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge weitgehend auf. Es überträgt der Mutter lediglich die Entscheidung über die Namensänderung des Kindes nach § 1628 BGB – ausreichend für die neue Möglichkeit nach § 1617d BGB (in Kraft seit 01.05.2025). Die vollständige Alleinsorge ist unverhältnismäßig, da der Vater eine umfassende Sorgerechtsvollmacht erteilt hat, mit der die Mutter seit über drei Jahren alle Angelegenheiten allein regeln kann. Ein Umgangsausschluss allein rechtfertigt keine Alleinsorge.

Beteiligte Institutionen & Personen

Gerichte
AG Hanau, OLG Frankfurt, OLG Frankfurt (4 UF 181/24)
Städte
Hanau, Frankfurt am Main
Jugendamt
Jugendamt Hanau

Verfahrensdauer

Beendet
Status
April 2024
Beginn
1 Jahr
Gesamtdauer
Beendet am 5. Mai 2025

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