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5. Mai 2025
· Hanau
OLG Frankfurt 4 UF 181/24 – Namensänderung nach § 1617d BGB und Sorgerechtsvollmacht statt Alleinsorge
Das OLG Frankfurt hebt die erstinstanzliche Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge weitgehend auf. Es überträgt der Mutter lediglich die Entscheidung über die Namensänderung des Kindes nach § 1628 BGB – ausreichend für die neue Möglichkeit nach § 1617d BGB (in Kraft seit 01.05.2025). Die vollständige Alleinsorge ist unverhältnismäßig, da der Vater eine umfassende Sorgerechtsvollmacht erteilt hat, mit der die Mutter seit über drei Jahren alle Angelegenheiten allein regeln kann. Ein Umgangsausschluss allein rechtfertigt keine Alleinsorge.
SorgerechtUmgangsausschlussKindeswilleVerfahrensrechtGewalt & Gewaltschutz
Gericht: AG Hanau, OLG Frankfurt, OLG Frankfurt (4 UF 181/24)